Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LITECOM GmbH i.L., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 511019, hat das Amtsgericht Erfurt eine wichtige Entscheidung getroffen. Die Schuldnerin, die ihren Sitz bei ETL Rechtsanwälte, Windthorststraße 17, 99096 Erfurt hat, wird vertreten durch den Liquidator Jörg Hahn.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Am 08.01.2025 um 11:02 Uhr wurde gemäß § 21 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.
Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger bestellt, erreichbar unter:
- Kanzleianschrift: Steigerstraße 30, 99096 Erfurt
- Telefon: 0361 224860
- Telefax: 0361 2248610
- E-Mail: erfurt@schneidergeiwitz.de
Rechte und Befugnisse der vorläufigen Insolvenzverwalterin
Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält weitreichende Befugnisse zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin:
- Betreten der Geschäftsräume: Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
- Einsichtnahme und Auskünfte: Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 3 InsO).
- Vermögenssicherung: Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das Vermögen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen, Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen und Kassenguthaben zu sichern.
- Einholung von Auskünften: Sie darf Auskünfte bei Banken, Finanzbehörden und anderen für die Schuldnerin tätigen Berufsträgern einholen, auch wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung von Außenständen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, werden untersagt und bereits begonnene Maßnahmen vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Aufgaben der vorläufigen Insolvenzverwalterin
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zudem beauftragt:
- Die Zustellung von Dokumenten im Verfahren an Drittschuldner durchzuführen.
- Zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Hinweis zur Bekanntmachung
Die öffentlichen Bekanntmachungen bleiben weiterhin in der Verantwortung des Insolvenzgerichts.
Aktenzeichen: 171 IN 379/24
Amtsgericht Erfurt, 08.01.2025