Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens hat das Amtsgericht Wiesbaden am 08.01.2025 um 12:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Projektgesellschaft Haus von Beckerath mbH angeordnet.
Eckdaten des Verfahrens
- Schuldnerin:
Projektgesellschaft Haus von Beckerath mbH
Adresse: Zum Niederwald-Denkmal 2, 65385 Rüdesheim am Rhein
Handelsregister: Amtsgericht Wiesbaden, HRB 32996
Vertreten durch:- Michael Horstmann (Geschäftsführer)
- Korosh Golkaramnay (Geschäftsführer)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Michael Hirner
Kanzlei Buschlinger, Claus & Partner
Adresse: Adolfsallee 24, 65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 1504-0
Fax: 0611 / 1504-52
E-Mail: hirner@bcp-wiesbaden.de
Anordnung der Maßnahmen
Um das Vermögen der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu sichern, hat das Insolvenzgericht folgende Maßnahmen angeordnet:
- Vorläufige Insolvenzverwaltung
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Hirner bestellt. - Einschränkung der Verfügungsbefugnis
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft auch die Einziehung von Forderungen und Außenständen. - Zahlungsanweisung an Drittschuldner
Drittschuldner werden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zahlungen an die Schuldnerin haben keine schuldbefreiende Wirkung mehr.
Ziel der vorläufigen Maßnahmen
Die angeordneten Maßnahmen sollen die Vermögenswerte der Schuldnerin sichern und vor nachteiligen Veränderungen schützen. Gleichzeitig wird der vorläufige Insolvenzverwalter prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind und ob ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich.
- Frist: Zwei Wochen
- Einreichung:
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzulegen. Alternativ kann die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Es gilt das zuerst eingetretene Ereignis.
Hinweis zur Einsichtnahme
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aktenzeichen: 10 IN 591/24
Amtsgericht Wiesbaden, 08.01.2025