Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der MWT GmbH, mit Sitz in der Brookstieg 18, 22145 Stapelfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 2549 RE, hat das Insolvenzgericht in Reinbek am 08.01.2025 um 14:25 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Eckdaten des Verfahrens
- Schuldnerin:
MWT GmbH
Geschäftsführer: nicht näher benannt
Sitz: Brookstieg 18, 22145 Stapelfeld
Amtsgericht Lübeck, Register-Nr.: HRB 2549 RE - Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm
Adresse: Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Telefon: 040 6505259-0
Telefax: 040 6505259-59
Anordnung der vorläufigen Maßnahmen
Um das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu sichern, hat das Gericht gemäß § 21 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:
- Vorläufige Insolvenzverwaltung
Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen. - Einschränkung der Verfügungsbefugnis
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft auch die Einziehung von Außenständen. - Zahlungsanweisung an Drittschuldner
Drittschuldner werden angewiesen, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Vermögenswerte und der Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft unter anderem, ob ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich.
- Frist: Zwei Wochen
- Einreichung:
Die Beschwerde ist schriftlich bei dem zuständigen Insolvenzgericht, dem Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6, 21465 Reinbek, einzulegen. Alternativ kann die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Es gilt das zuerst eingetretene Ereignis.
Hinweis zur elektronischen Kommunikation
Beschwerden und andere Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 130a ZPO entsprechen. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Aktenzeichen: 8 IN 1/25
Amtsgericht Reinbek, 08.01.2025