Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen am Vermögen der Schuldnerin hat das Gericht folgende Maßnahmen beschlossen:
- Untersagung von Zwangsvollstreckungen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, wie die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Fischer bestellt. Seine Kanzlei ist unter folgender Adresse zu erreichen:Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
- Telefon: 0721 9338060
- Fax: 0721 93380622
- Zustimmungsvorbehalt:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. - Einrichtung eines Sonderkontos:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, für die Insolvenzmasse ein Sonderkonto einzurichten und über dieses zu verfügen. Zudem darf er Masseverbindlichkeiten begründen und notwendige Kreditverträge zur Finanzierung des Insolvenzgeldes abschließen. - Zahlungsanweisung an Drittschuldner:
Den Schuldnern der FISCHER resources GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen dürfen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Berechtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen. Auf Verlangen hat die Schuldnerin ihm alle relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. - Prüfung durch den Insolvenzverwalter:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens Aussicht auf Erfolg hat.
Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient der Sicherung und Überwachung der Vermögenswerte der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dabei wird geprüft, ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und ob Möglichkeiten zur Sanierung bestehen.
Hinweis zur Veröffentlichung
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Beendigung gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
- Beschwerdefrist: Zwei Wochen
- Einreichung bei:
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17, 76532 Baden-Baden
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, ihrer Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen
Elektronische Rechtsmittel müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf www.ejustice-bw.de.
Amtsgericht Baden-Baden – Insolvenzgericht
08. Januar 2025