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Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren der Mone’s Textilhandels GmbH aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 505 IN 238/24

Das Amtsgericht Düsseldorf hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Mone’s Textilhandels GmbH, ansässig in der Breslauer Straße 2-4, 41460 Neuss, die am 12. Dezember 2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.

Die Mone’s Textilhandels GmbH, die im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 16650 eingetragen ist, wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Herrn Balbir Singh vertreten.

Was bedeutet die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen?

Mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen entfällt die zuvor angeordnete Beschränkung der Verfügungsmacht über das Vermögen der Schuldnerin. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer wieder frei über ihr Vermögen verfügen können, sofern keine weiteren Maßnahmen durch das Insolvenzgericht angeordnet werden.

Die Aufhebung kann darauf hindeuten, dass das Verfahren möglicherweise eingestellt oder anderweitig beendet wurde. Gläubiger sollten sich bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erkundigen, um weitere Informationen zu erhalten.

Einsichtnahme und weitere Schritte

Der vollständige Beschluss über die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Düsseldorf eingesehen werden. Gläubiger und andere Beteiligte, die weitere Informationen benötigen, können dort Akteneinsicht beantragen.

Gläubiger sollten dennoch wachsam bleiben und ihre Rechte im Auge behalten, insbesondere, wenn noch ausstehende Forderungen gegen die Mone’s Textilhandels GmbH bestehen.

Zukünftige Entwicklungen

Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren möglicherweise nicht mehr gegeben sind, etwa weil die Schuldnerin ausreichende Mittel nachweisen konnte oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus anderen Gründen abgewiesen wurde.

Für alle Beteiligten bleibt abzuwarten, welche Schritte das Insolvenzgericht als nächstes einleitet. Gläubiger sollten sich rechtzeitig informieren, um ihre Interessen zu wahren.

505 IN 238/24
Amtsgericht Düsseldorf

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