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Insolvenzantrag der Athene Immobilien und Beteiligungen GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 403 IN 1663/24

Das Amtsgericht Leipzig hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Athene Immobilien und Beteiligungen GmbH, Große Fleischergasse 4, 04109 Leipzig, abgelehnt. Der Beschluss wurde am 06. Januar 2025 erlassen und basiert auf der Begründung, dass die finanziellen Mittel des Unternehmens nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken – der Antrag wurde daher mangels Masse abgewiesen.

Die Athene Immobilien und Beteiligungen GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus-Hermann Wienhold, hatte offenbar gehofft, durch das Insolvenzverfahren eine geordnete Abwicklung oder möglicherweise eine Sanierung des Unternehmens zu erreichen. Mit der Abweisung des Antrags wird diese Möglichkeit jedoch ausgeschlossen.

Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung

Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse bedeutet, dass das Unternehmen über keine verwertbaren Vermögenswerte verfügt, die ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken. Dies ist nicht nur ein Ende für das Insolvenzverfahren, sondern auch ein schwerer Schlag für mögliche Gläubiger, die ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen können.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig markiert damit das faktische wirtschaftliche Ende der Athene Immobilien und Beteiligungen GmbH. Es wird nun abzuwarten sein, wie die weiteren Schritte für die betroffenen Gläubiger und die noch bestehenden Vermögenswerte des Unternehmens aussehen.

Einsichtnahme und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss des Insolvenzgerichts kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leipzig eingesehen werden. Beteiligte Parteien haben die Möglichkeit, den Beschluss dort zu prüfen.

Gegen die Entscheidung steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Diese muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, eingelegt werden.

Fristberechnung und Einreichung

Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder – falls keine Verkündung erfolgt – mit dessen Zustellung. Die Zustellung kann entweder per einfacher Post oder durch öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgen.

Wird die Entscheidung per Post zugestellt, gilt sie drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Bei einer öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden. Alternativ kann sie auch bei einem anderen Amtsgericht abgegeben werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Niederschrift rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde sollte zudem eine Begründung enthalten und die angefochtene Entscheidung klar bezeichnen.

Zukunftsaussichten

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet die Hoffnung auf ein geordnetes Verfahren für die Athene Immobilien und Beteiligungen GmbH. Das Unternehmen steht damit vor dem endgültigen wirtschaftlichen Aus. Für die Gläubiger bedeutet dies voraussichtlich hohe Verluste, da keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden sind, um offene Forderungen zu bedienen.

Der Fall zeigt erneut die Schwierigkeiten vieler Unternehmen im Immobiliensektor, insbesondere in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten, und verdeutlicht die Bedeutung eines frühzeitigen Krisenmanagements, um eine solche Entwicklung zu vermeiden.

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