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Allgemeines Veräußerungsverbot für die Zimmermann & Thißen Elektrotechnik GmbH verhängt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 21 IN 212/24

Das Amtsgericht Koblenz hat im Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Zimmermann & Thißen Elektrotechnik GmbH, ansässig in der Rübenacher Straße 108, 56072 Koblenz, eine entscheidende Maßnahme getroffen. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführung repräsentiert:

  1. Sven Thißen aus Vallendar,
  2. Jan-Patrick Zimmermann aus Lahnstein.

Anordnung des allgemeinen Veräußerungsverbots

Mit sofortiger Wirkung wurde der Schuldnerin am 07. Januar 2025 um 10:23 Uhr ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) auferlegt. Dies bedeutet:

  • Verbot der Veräußerung: Die Schuldnerin ist nicht mehr berechtigt, über Vermögenswerte ihres Unternehmens zu verfügen. Dazu zählt jede Art von Verkauf, Übertragung oder Belastung von Gegenständen.
  • Einschränkung der Forderungseinziehung: Auch das Einziehen von Außenständen fällt unter dieses Verbot und bedarf ab sofort einer Genehmigung durch das Insolvenzgericht oder einen etwaigen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Vermögensmasse der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren, die sich negativ auf die Gläubiger auswirken könnten.

Warum ein allgemeines Veräußerungsverbot?

Das allgemeine Veräußerungsverbot gemäß § 21 InsO ist eine übliche Maßnahme in Insolvenzantragsverfahren, um sicherzustellen, dass das Vermögen des Schuldners unangetastet bleibt. Es schützt die Insolvenzmasse vor unrechtmäßigen oder fahrlässigen Handlungen der Schuldnerin, wie z. B.:

  1. Verkäufe unter Wert: Die Gefahr besteht, dass Vermögenswerte zu ungünstigen Konditionen veräußert werden, um kurzfristig Liquidität zu schaffen.
  2. Bevorzugung einzelner Gläubiger: Vermeidung von Zahlungen an bevorzugte Gläubiger, die andere benachteiligen könnten.
  3. Gefahr der Masseverkürzung: Die Insolvenzmasse darf nicht durch nicht genehmigte Einziehungen oder Vermögensverschiebungen geschmälert werden.

Diese Sicherungsmaßnahme schafft Transparenz und gibt dem Gericht sowie einem möglicherweise eingesetzten Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die tatsächliche Vermögenslage der Schuldnerin zu prüfen.

Was kommt als Nächstes?

  1. Prüfung der Vermögenslage: In den nächsten Schritten wird das Amtsgericht Koblenz oder ein bestellter (vorläufiger) Insolvenzverwalter die finanzielle Situation der Zimmermann & Thißen Elektrotechnik GmbH detailliert analysieren. Ziel ist es, festzustellen, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich und notwendig ist.
  2. Kommunikation mit Gläubigern: Gläubiger werden über die weiteren Entwicklungen informiert und können ihre Forderungen geltend machen.
  3. Entscheidung über das Insolvenzverfahren: Basierend auf den Ergebnissen der Prüfungen wird entschieden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird.

Rechtsgrundlage: § 21 InsO

Die Anordnung des Veräußerungsverbots stützt sich auf § 21 InsO, der dem Insolvenzgericht umfangreiche Sicherungsmaßnahmen vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlaubt. Der Paragraph dient dazu, Vermögensverschiebungen oder Schädigungen der Gläubigerinteressen zu verhindern.Haben Sie Fragen zu den rechtlichen Grundlagen, zu den nächsten Schritten im Insolvenzverfahren oder zu den Auswirkungen eines allgemeinen Veräußerungsverbots? Gerne erläutere ich Ihnen weitere Details!

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