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Vorläufige Insolvenzverwaltung der Staku GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 35 IN 263/24
Amtsgericht Gifhorn, 07.01.2025, 09:51 Uhr

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Staku GmbH, einem Schlossereifachbetrieb und Kunstschmiede mit Sitz An der Fuhse 12, 31241 Ilsede (HRB 100891, Amtsgericht Hildesheim), hat das Amtsgericht Gifhorn die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Das Unternehmen wird durch den Geschäftsführer Jürgen Meyer vertreten.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Christoph Kirchberg
c/o Söhngen und Partner Rechtsanwälte mbB
Friedrich-Wilhelm-Straße 51, 38100 Braunschweig

Kontakt:

  • Telefon: 0531 242 99-0
  • Fax: 0531 242 99-55

Maßnahmen und Anordnungen

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Staku GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies stellt sicher, dass keine nachteiligen Veränderungen an der Insolvenzmasse vorgenommen werden.
  2. Zahlungsanordnung für Schuldner der Staku GmbH:
    Schuldner der Antragsgegnerin (z. B. Kunden mit offenen Rechnungen) werden angewiesen, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Zahlungen dürfen also ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
  3. Prüfung der Vermögensverhältnisse:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die wirtschaftliche Situation der Staku GmbH zu prüfen. Dazu gehört die Klärung, ob ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines möglichen Insolvenzverfahrens zu decken.
  4. Sicherung der Insolvenzmasse:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Staku GmbH zu sichern und mögliche Verluste zu verhindern.

Einsicht in den Beschluss

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Gifhorn eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:

  • Beschwerdeberechtigt: Die Antragsgegnerin (Staku GmbH) sowie Gläubiger, die das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen möchten.
  • Frist: Zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses.
  • Ort der Einlegung: Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn.
  • Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden und von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
  • Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Hinweise zum Datenschutz

Informationen zu Ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) finden Sie in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Gifhorn unter:
www.amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de. Auf Wunsch kann Ihnen die Datenschutzerklärung auch zugesendet werden.

Fazit

Mit der Bestellung von Rechtsanwalt Christoph Kirchberg als vorläufigem Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Gifhorn Maßnahmen getroffen, um die Vermögenswerte der Staku GmbH zu sichern und die Grundlage für eine mögliche Insolvenzeröffnung zu prüfen. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob das Verfahren regulär eröffnet wird oder andere Lösungen zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens gefunden werden können.

Beteiligte Gläubiger und andere Interessenten sollten sich zeitnah mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung setzen, um ihre Forderungen anzumelden oder weitere Informationen zum Verfahren zu erhalten.

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