Aktenzeichen: 91 IN 550/24
Amtsgericht Stralsund, 07.01.2025
Das Amtsgericht Stralsund hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Deutsche BOGENN GmbH, ansässig in der Südstraße 20, OT Neu Mukran, 18546 Sassnitz (HRB 8892, Amtsgericht Stralsund), mehrere Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu schützen und eine geordnete Vorbereitung des Insolvenzverfahrens sicherzustellen.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Gerhard Kukuk, Hermannstraße 5, 18055 Rostock, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Überwachung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Schuldnerin mit dem Ziel, deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 InsO).
Kontakt:
- Telefon: 0381 2035590
- Fax: 0381 4904977
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, das Vermögen zu überprüfen und die Voraussetzungen für eine mögliche Insolvenzeröffnung zu klären. Zudem wurde er ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen, um die Insolvenzmasse zu verwalten (§ 55 Abs. 2 InsO).
Einschränkungen für die Schuldnerin
- Beschränkte Verfügungsgewalt:
Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies umfasst insbesondere Bankkonten und Forderungen der Deutsche BOGENN GmbH, deren Verwaltung und Verfügungsbefugnis nun auf den Insolvenzverwalter übergeht. - Untersagung von Zahlungen:
Den Schuldnern der Deutsche BOGENN GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden stattdessen aufgefordert, Zahlungen direkt an den Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einschränkung von Zwangsvollstreckungen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, es sei denn, unbewegliche Vermögensgegenstände sind betroffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten:
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie auf Verlangen sämtliche relevanten Unterlagen herauszugeben. Zudem hat sie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich sind.
Ermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Er darf Sonderkonten eröffnen, die zur Verwaltung der Insolvenzmasse dienen, und über diese Konten verfügen.
- Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
Ziel der Maßnahmen
Die getroffenen Anordnungen dienen der Sicherung und Bewahrung der Insolvenzmasse, um eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten. Zudem wird geprüft, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Stralsund kann binnen einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stralsund oder eines anderen Amtsgerichts eingereicht werden.
Fazit
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung markiert einen entscheidenden Schritt im Verfahren der Deutsche BOGENN GmbH. Durch die umfassenden Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters wird sichergestellt, dass das Vermögen der Schuldnerin geschützt bleibt, während die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geprüft werden. Ob das Verfahren eröffnet wird, hängt maßgeblich von der Bewertung des Vermögens und der voraussichtlichen Verfahrenskosten ab.