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Insolvenzverfahren der BAWRZ GmbH: Antrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3a IN 358/24 Lu
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 08.12.2024

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BAWRZ GmbH, Stadtgartenstraße 2a, 67071 Ludwigshafen am Rhein (HRB 68406), am 8. Dezember 2024 einen richtungsweisenden Beschluss gefasst. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Silvio Steurer, sieht sich mit einer Abweisung ihres Insolvenzantrags konfrontiert.

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Das Gericht stellte zweifelsfrei fest, dass die BAWRZ GmbH zahlungsunfähig ist (§ 17 InsO). Der eingesetzte Sachverständige, Rechtsanwalt Patric W. Naumann, hatte in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. November 2024 dargelegt, dass zwar erhebliche Verbindlichkeiten bestehen, jedoch kein ausreichendes verwertbares Aktivvermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 InsO).

Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse

Mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse sah sich das Gericht gezwungen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen. Konkret stellte der Sachverständige fest, dass die vorhandenen Aktiva der BAWRZ GmbH in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten stehen, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens entstehen würden. Das Amtsgericht folgte dieser Empfehlung und wies den Antrag aus wirtschaftlichen Gründen ab.

Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

Gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO ordnete das Gericht die Eintragung der BAWRZ GmbH in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Diese Maßnahme hat weitreichende Konsequenzen, da sie der Öffentlichkeit signalisiert, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Aufhebung vorheriger Maßnahmen

Die mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 angeordneten Nebenmaßnahmen wurden aufgehoben. Diese Maßnahmen, die ursprünglich zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin ergriffen wurden, entfallen aufgrund der Abweisung des Insolvenzantrags.

Kostenentscheidung und Gegenstandswert

Die BAWRZ GmbH wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 4 InsO, 91 ZPO). Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde ebenfalls durch das Gericht festgesetzt, wobei die genaue Höhe nicht angegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht ließ die Möglichkeit offen, die Entscheidung mit einer sofortigen Beschwerde anzufechten. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses. Betroffene Parteien können die Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein einlegen.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unterstreicht die Bedeutung einer ausreichenden Insolvenzmasse für die Eröffnung eines Verfahrens. Obwohl die Zahlungsunfähigkeit der BAWRZ GmbH festgestellt wurde, scheiterte das Verfahren letztlich an der wirtschaftlichen Realität: Ohne ausreichende Aktiva sind die hohen Verfahrenskosten nicht tragbar. Damit bleibt die BAWRZ GmbH als zahlungsunfähige Gesellschaft bestehen, während ihre Eintragung ins Schuldnerverzeichnis eine sichtbare Konsequenz darstellt.

Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsmittel eingelegt werden oder welche alternativen Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Krise ergriffen werden können.

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