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Vorläufige Insolvenzverwaltung der SK Abbruch GmbH angeordnet
Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bei der H. K. Dienstleistungen und Handelsvertretung GmbH
Vorläufige Insolvenzverwaltung der Friedrich Bergler GmbH angeordnet

Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bei der H. K. Dienstleistungen und Handelsvertretung GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 10 IN 57/24
Amtsgericht Vechta, 06.01.2025

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der H. K. Dienstleistungen und Handelsvertretung GmbH, mit Sitz in Hagstedt 9 a, 49429 Visbek (HRB 211322, Amtsgericht Oldenburg), hat das Amtsgericht Vechta den Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Damit wurden die Verfügungsbeschränkungen und die vorläufige Insolvenzverwaltung, die am 09.08.2024 angeordnet worden waren, mit Wirkung vom 06.01.2025 aufgehoben.

Hintergrund der Entscheidung

Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) bedeutet, dass die H. K. Dienstleistungen und Handelsvertretung GmbH nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Dies ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens.

Der Geschäftsführer, Mohamed Chawki Karray (Rudolf-Diesel-Str. 21, 26135 Oldenburg), hatte im Rahmen des Verfahrens keine ausreichenden Vermögenswerte nachweisen können, um eine Fortsetzung der vorläufigen Maßnahmen oder die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.

Auswirkungen der Entscheidung

  1. Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
    Die am 09.08.2024 angeordneten Maßnahmen zur vorläufigen Verwaltung des Unternehmensvermögens sind mit dem Beschluss vom 06.01.2025 aufgehoben worden. Damit kann die Gesellschaft wieder ohne Einschränkungen über ihr Vermögen verfügen.
  2. Einstellung des Verfahrens:
    Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren. Es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet.
  3. Keine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis:
    Da das Verfahren mangels Masse eingestellt wurde, kann es zu einer Eintragung der Gesellschaft in das zentrale Schuldnerverzeichnis kommen (§ 26 Abs. 2 InsO). Dies hat Signalwirkung für Gläubiger und potenzielle Geschäftspartner.

Einsichtnahme in den Beschluss

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Vechta eingesehen werden.

Hinweise zum Datenschutz

Informationen zu den Rechten der Beteiligten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Vechta unter:
www.amtsgericht-vechta.niedersachsen.de. Auf Wunsch wird die Datenschutzerklärung auch zugesandt.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts Vechta, den Insolvenzantrag mangels Masse abzuweisen, beendet das Verfahren gegen die H. K. Dienstleistungen und Handelsvertretung GmbH ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies bedeutet jedoch auch, dass Gläubiger, die Forderungen gegen das Unternehmen haben, keinen Zugriff auf eine geordnete Insolvenzmasse erhalten. Die finanzielle Lage der Gesellschaft bleibt somit weiterhin unklar.

Betroffene Gläubiger sollten prüfen, welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten ihnen offenstehen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

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