Aktenzeichen: 580 IN 946/24 – Amtsgericht Schwerin
Am 03. Januar 2025 hat das Amtsgericht Schwerin auf Antrag der Toralf Borck Heizung Sanitär & Elektro GmbH die Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens beschlossen. Die Gesellschaft mit Sitz in OT Karow, Fritz-Reuter-Straße 13, 23972 Dorf Mecklenburg, wird im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Nummer HRB 8308 geführt und durch den Geschäftsführer Thomas Borck vertreten.
Beschlüsse des Gerichts
Das Gericht hat im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens mehrere entscheidende Maßnahmen angeordnet:
Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin:
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Uta Plischkaner, Alexandrinenstraße 2, 19055 Schwerin, bestellt. Sie ist unter der Telefonnummer 0385 47741630 und per E-Mail unter plischkaner@avoka.law erreichbar.
Aufgaben der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
Überwachung der Schuldnerin zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Verwaltung der Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin.
Einrichtung von Sonderkonten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse.
Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin:
Verfügungen über Vermögenswerte der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Die Schuldnerin darf nicht mehr eigenständig über Bankkonten und Außenstände verfügen; diese Befugnisse gehen vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung) gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Vermögensgegenstände beziehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.
Anweisungen an Drittschuldner:
Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwerin einzureichen. Alternativ kann die Beschwerde auch elektronisch über die vorgeschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden.
Hinweis zu Veröffentlichungen und Datenschutz
Der Beschluss wurde in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens für die Dauer seiner Wirksamkeit gespeichert.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Schwerin: www.agwil.justiz.rlp.de.
Ausblick
Die Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist der erste Schritt, um die finanzielle Lage der Toralf Borck Heizung Sanitär & Elektro GmbH zu klären. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird prüfen, ob genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dies ist auch entscheidend für die weitere Abwicklung und die Ansprüche der Gläubiger.
Für Gläubiger, Geschäftspartner und weitere Beteiligte ist es nun wichtig, sich an die Anordnungen des Gerichts zu halten und direkt mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Kontakt zu treten, um Klarheit über die weiteren Schritte zu erhalten.
Aktenzeichen: 580 IN 946/24
Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 03.01.2025