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Vorläufige Insolvenzverwaltung der Xeem GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Geschäfts-Nr.: 9 IN 1062/24 – Amtsgericht Darmstadt

Am 06. Januar 2025, um 15:00 Uhr, hat das Amtsgericht Darmstadt im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Xeem GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet. Ziel ist die Sicherung des Vermögens der Schuldnerin und die Vorbereitung der weiteren Schritte im Insolvenzverfahren.

Details zur Schuldnerin

Die Xeem GmbH, ansässig in der Hilpertstraße 31, 64295 Darmstadt, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer HRB 102102 eingetragen.

Das Unternehmen wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Benjamin Ries, wohnhaft in 35578 Wetzlar.

Beschlüsse des Gerichts

1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller von Brandhoff Obermüller Partner bestellt.

  • Adresse: Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt am Main
  • Telefon: 069/348 79 20-0
  • Fax: 069/348 79 20-99

Dr. Obermüller ist mit der Sicherung des Vermögens der Xeem GmbH und der Überwachung der geschäftlichen Tätigkeiten während der vorläufigen Insolvenzverwaltung betraut.

2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:

  • Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

3. Anweisung an Drittschuldner:

  • Den Schuldnern der Xeem GmbH wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten.
  • Stattdessen sind alle Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.

4. Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters:

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  • Dr. Obermüller ist zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt. Dieses Konto soll den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entsprechen.

5. Anweisung an Banken, Behörden und Institutionen:

  • Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt und sonstige Kreditinstitute werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit der Schuldnerin bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen.
  • Falls erforderlich, sind Abschriften der relevanten Unterlagen anzufertigen.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf alle Informationen, die auch gegenüber der Schuldnerin erteilt würden.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller übernimmt als vorläufiger Insolvenzverwalter die Sicherung und Überwachung des Vermögens der Schuldnerin. Seine Aufgaben umfassen:

  1. Sicherung der Insolvenzmasse:
    • Verhinderung von Vermögensabflüssen und nachteiligen Veränderungen.
  2. Verwaltung der Finanzen:
    • Einzug von Forderungen und Verwaltung von Bankguthaben.
    • Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos zur geordneten Verwaltung der Insolvenzmasse.
  3. Prüfung der wirtschaftlichen Lage:
    • Bewertung, ob ein Insolvenzgrund (z. B. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt.
    • Feststellung, ob die Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt.
  4. Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen:
    • Anforderung und Prüfung aller relevanten Informationen und Unterlagen.
  5. Berichtspflichten:
    • Erstellung eines Gutachtens über die wirtschaftliche Lage der Xeem GmbH.
    • Empfehlung, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

  1. Verfügungsbeschränkung:
    Alle Verfügungen der Xeem GmbH über ihr Vermögen bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
  2. Verbot an Drittschuldner:
    Kunden und Geschäftspartner der Xeem GmbH dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin leisten. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  3. Ermächtigung zur Kontenführung:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Einrichtung und Verwaltung eines Sonderkontos berechtigt, auf dem alle Mittel zur Insolvenzmasse zusammengeführt werden.
  4. Informationspflicht für Institutionen:
    Banken, Behörden und andere Institutionen müssen dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle notwendigen Informationen und Unterlagen bereitstellen.

Hinweise für Gläubiger und Geschäftspartner

  • Zahlungen:
    Gläubiger und Geschäftspartner der Xeem GmbH werden ausdrücklich aufgefordert, keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin zu leisten. Alle Leistungen und Zahlungen müssen an den vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Martin Obermüller gerichtet werden.
  • Kontaktaufnahme:
    Für weitere Informationen oder Rückfragen können sich Gläubiger und Geschäftspartner direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden.

Rechtsmittelbelehrung

Wer kann Beschwerde einlegen?

  • Die Schuldnerin selbst kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen.
  • Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Hauptinsolvenzverfahrens (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2015/848) anzweifeln möchten.

Frist zur Einlegung der Beschwerde:

  • Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung des Beschlusses eingelegt werden.
  • Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist nach zwei Tagen ab Veröffentlichung.

Einreichung:

  • Amtsgericht Darmstadt
    Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main

Wie ist die Beschwerde einzureichen?

  • Schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.
  • Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und von der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet sein.

Einsicht des Beschlusses

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt eingesehen werden.

Ausblick

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde ein wesentlicher Schritt im Insolvenzverfahren der Xeem GmbH eingeleitet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird das Vermögen der Schuldnerin sichern und die wirtschaftliche Lage bewerten. Das Gericht wird auf Grundlage des Gutachtens entscheiden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Geschäfts-Nr.: 9 IN 1062/24
Amtsgericht Darmstadt, 06.01.2025

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