Aktenzeichen: 56 IN 418/24 – Amtsgericht Flensburg
Am 06. Januar 2025, um 15:30 Uhr, hat das Amtsgericht Flensburg im Verfahren über den Antrag der Energie-Versorgung Seeth eG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Details zur Schuldnerin
Die Energie-Versorgung Seeth eG, mit Sitz in der Hauptstraße 23, 25878 Seeth, ist im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Flensburg unter der Nummer GnR 373FL eingetragen.
Die Genossenschaft wird durch die beiden Geschäftsführer Dieter Bohnemeyer und Dirk Ingwersen vertreten.
Beschlüsse des Gerichts
1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sven Hentschel bestellt.
- Adresse: Holm 40, 24937 Flensburg
- Telefon: 0461 3180520
- Fax: 0461 318052-29
Herr Rechtsanwalt Hentschel ist verantwortlich für die Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin und wird die wirtschaftliche Lage der Energie-Versorgung Seeth eG im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens prüfen.
2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO).
- Diese Einschränkung betrifft insbesondere auch die Einziehung von Außenständen sowie die Verwaltung von Bankguthaben.
3. Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Außenstände der Schuldnerin einzuziehen.
- Eingehende Gelder sowie vorhandene Bankguthaben sind auf ein von ihm einzurichtendes Insolvenzsonderkonto einzuzahlen.
- Er ist berechtigt, Sonderkonten für die Insolvenzmasse einzurichten, zu führen und gegebenenfalls zu schließen.
4. Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Vermögensgegenstände.
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgaben umfassen:
- Sicherung des Vermögens der Schuldnerin:
- Überwachung sämtlicher finanzieller Transaktionen.
- Schutz der Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen.
- Prüfung der Eröffnungsgründe:
- Feststellung, ob ein Insolvenzgrund (z. B. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt.
- Prüfung, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
- Verwaltung der Finanzen:
- Einzug von Forderungen und Verwaltung von Bankguthaben.
- Einrichtung und Verwaltung von Sonderkonten für die Insolvenzmasse.
- Berichtspflichten:
- Erstellung eines Gutachtens zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin.
- Empfehlung, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte.
Hinweise für Gläubiger und Geschäftspartner
- Zahlungen:
Gläubiger und Geschäftspartner werden ausdrücklich darauf hingewiesen, keine Zahlungen mehr direkt an die Energie-Versorgung Seeth eG zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. - Kontaktaufnahme:
Für weitere Informationen und Klärungen können sich Gläubiger direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sven Hentschel wenden.
Rechtsmittelbelehrung
Wer kann Beschwerde einlegen?
- Die Schuldnerin selbst kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen.
- Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2015/848) anzweifeln möchten.
Frist:
- Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses eingelegt werden.
- Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist nach zwei Tagen ab Veröffentlichung.
Einreichung:
- Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22, 24937 Flensburg
Wie ist die Beschwerde einzureichen?
- Schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.
- Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und von der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet sein.
Einsicht des Beschlusses
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Flensburg eingesehen werden.
Aktenzeichen: 56 IN 418/24
Amtsgericht Flensburg, 06.01.2025