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Interview mit Verbraucheranwalt Maurice Högel: Ablauf der BaFin Hinweisbearbeitung

PixelAlchemyStudio96 (CC0), Pixabay

Frage: Herr Högel, ich habe eine Meldung an die Hinweisgeberstelle der BaFin geschickt. Wie geht es jetzt weiter? Welche Folgemaßnahmen können getroffen werden?

Antwort: Vielen Dank für die Frage. Sobald Sie eine Meldung an die Hinweisgeberstelle geschickt haben, wird diese systematisch bearbeitet. Der Ablauf ist klar strukturiert, um den gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gerecht zu werden. Lassen Sie mich die Schritte erklären.

Der Weg eines Hinweises

  1. Erste Sichtung und Prüfung: Zunächst sichtet ein Mitarbeiter der BaFin-Hinweisgeberstelle Ihre Meldung. Dabei wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt.
  2. Eingangsbestätigung: Sie erhalten spätestens nach sieben Tagen eine Eingangsbestätigung – vorausgesetzt, Sie haben eine Kontaktmöglichkeit wie eine BKMS-Postbox oder eine E-Mail-Adresse bereitgestellt. Möchten Sie keine Bestätigung erhalten, teilen Sie dies bitte direkt in Ihrer Meldung mit.
  3. Prüfung der Zuständigkeit: Ist die BaFin nicht zuständig oder kann sie den gemeldeten Verstoß nicht weiter verfolgen, wird Ihre Meldung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Dabei wird Ihre Identität vertraulich behandelt, und Sie werden über die Weiterleitung informiert.
  4. Prüfung der Stichhaltigkeit: Ist die BaFin zumindest potenziell zuständig, wird die Stichhaltigkeit der Meldung geprüft. Falls nötig, können weitere Informationen eingeholt werden. Danach wird die Meldung an die zuständigen Organisationseinheiten innerhalb der BaFin weitergeleitet.
  5. Bearbeitung durch Fachbereiche: Die zuständigen Fachbereiche untersuchen den Sachverhalt genauer und führen, falls erforderlich, weitere Ermittlungen durch. Die Hinweisgeberstelle bleibt hierbei informiert und gibt Ihnen spätestens nach drei Monaten eine Zwischenmeldung. In komplexen Fällen kann diese Frist auf sechs Monate ausgedehnt werden.
  6. Rückmeldung an Hinweisgeber: Sie erhalten eine Rückmeldung über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie deren Begründung. Dabei wird jedoch darauf geachtet, dass keine Ermittlungen beeinträchtigt oder Verschwiegenheitspflichten verletzt werden.
  7. Abschluss des Verfahrens: Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Hinweisgeberstelle Sie über das Ergebnis der Untersuchungen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Falls das Verfahren an eine andere Behörde übergeben wurde, können Sie nach deren Abschluss ebenfalls informiert werden.

Folgemaßnahmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Frage: Welche konkreten Folgemaßnahmen können im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes getroffen werden?

Antwort: Das Gesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die gemeldeten Verstöße angemessen zu bearbeiten. Im Wesentlichen umfasst dies:

  • Einholen weiterer Auskünfte: Die Hinweisgeberstelle kann Informationen von betroffenen Personen, Arbeitgebern, Dritten oder anderen Behörden anfordern, um die Plausibilität der Meldung zu prüfen. Hinweisgeber sind jedoch nicht verpflichtet, diese Fragen zu beantworten.
  • Verweisung oder Abschluss des Verfahrens: Wenn der Verstoß nicht ausreicht oder es keine Beweise gibt, kann das Verfahren abgeschlossen oder an eine andere Behörde übergeben werden.
  • Priorisierung besonderer Fälle: Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere können vorrangig behandelt werden. Bagatellfälle hingegen werden gegebenenfalls direkt abgeschlossen.
  • Information an den Arbeitgeber: Die BaFin kann den betroffenen Arbeitgeber kontaktieren, sofern dies notwendig ist und keine gesetzlichen Regelungen verletzt werden.

Frage: Was passiert bei Streitigkeiten über Entscheidungen der BaFin-Hinweisgeberstelle?

Antwort: In solchen Fällen ist der Verwaltungsrechtsweg beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorgesehen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wodurch das Verfahren zügiger verlaufen kann.

Abweichungen vom Regelfall

Frage: Gibt es Fälle, in denen der beschriebene Ablauf abweicht?

Antwort: Ja, jede Meldung wird individuell behandelt. Abweichungen können zum Beispiel auftreten, wenn ein gemeldeter Verstoß bereits abschließend bearbeitet wurde und keine neuen Tatsachen vorliegen. Ebenso können geringfügige Verstöße (Bagatellfälle) zu einer direkten Verfahrensbeendigung führen.

Frage: Herr Högel, wie würden Sie die Arbeit der Hinweisgeberstelle bewerten?

Antwort: Die Hinweisgeberstelle ist ein wichtiger Baustein für mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Durch ihren strukturierten Ansatz und die gesetzlichen Vorgaben wird sichergestellt, dass jeder Hinweis ernst genommen wird, während gleichzeitig die Rechte aller Beteiligten geschützt werden.

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