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Düsseldorfer Tabelle 2025

Engin_Akyurt (CC0), Pixabay

Zum 1. Januar 2025 wurde die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert, die eine wichtige Orientierung für die Berechnung von Unterhaltszahlungen in Deutschland darstellt. Sie legt fest, wie viel Unterhalt barunterhaltspflichtige Elternteile ihren Kindern zahlen müssen. Dabei berücksichtigt sie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie das Alter des Kindes.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzlich bindende Regelung, sondern eine Richtlinie, die von den Oberlandesgerichten in Deutschland gemeinsam mit der Unterhaltskommission entwickelt wurde. Sie dient der Vereinheitlichung von Unterhaltsberechnungen und hilft Gerichten, Anwälten und Bürgern, den Unterhaltsbedarf von Kindern zu bestimmen.

Die Tabelle wird regelmäßig angepasst, um wirtschaftliche Veränderungen wie Einkommensentwicklungen, Lebenshaltungskosten oder gesetzliche Änderungen zu berücksichtigen. Die aktuelle Fassung berücksichtigt die Kindergelderhöhung auf 255 Euro pro Kind, die mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz am 23. Dezember 2024 beschlossen wurde.

Wie funktioniert die Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen 15 Einkommensgruppen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Das monatliche Nettoeinkommen bestimmt die jeweilige Einkommensgruppe. Der Unterhaltsbedarf des Kindes steigt mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und variiert je nach Altersgruppe des Kindes:

  • 0 bis 5 Jahre
  • 6 bis 11 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre
  • Ab 18 Jahre

Der Unterhaltsbedarf wird in Euro angegeben und drückt die Beträge aus, die das Kind für seinen Lebensunterhalt benötigt.

Wichtige Änderungen 2025

  1. Erhöhung der Bedarfssätze:
    Die Bedarfssätze wurden für alle Altersgruppen erhöht. Für Kinder bis 5 Jahre beträgt der Mindestunterhalt in der untersten Einkommensgruppe nun 482 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 554 Euro, für 12- bis 17-Jährige 649 Euro und für volljährige Kinder 693 Euro.
  2. Kindergeldanrechnung:
    Das Kindergeld wird weiterhin anteilig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Für minderjährige Kinder wird das hälftige Kindergeld (127,50 Euro), für volljährige Kinder das gesamte Kindergeld (255 Euro) abgezogen.
  3. Bedarfskontrollbeträge:
    Die Bedarfskontrollbeträge wurden ebenfalls angepasst. Sie sollen sicherstellen, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug des Unterhalts ein ausreichender Betrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt. Für die unterste Einkommensgruppe beträgt der Bedarfskontrollbetrag weiterhin 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige und 1.450 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige.

Zahlungsbeispiele nach der Düsseldorfer Tabelle 2025

  1. Ein Elternteil mit einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro zahlt für:
    • Ein 5-jähriges Kind: 354,50 Euro (nach Anrechnung des halben Kindergeldes).
    • Ein 10-jähriges Kind: 426,50 Euro.
    • Ein 15-jähriges Kind: 521,50 Euro.
    • Ein volljähriges Kind: 438,00 Euro.
  2. Ein Elternteil mit einem Nettoeinkommen von 4.000 Euro zahlt für:
    • Ein 5-jähriges Kind: 489,50 Euro.
    • Ein 10-jähriges Kind: 582,50 Euro.
    • Ein 15-jähriges Kind: 703,50 Euro.
    • Ein volljähriges Kind: 633,00 Euro.
  3. Ein Elternteil mit einem Nettoeinkommen von 7.000 Euro zahlt für:
    • Ein 5-jähriges Kind: 721,50 Euro.
    • Ein 10-jähriges Kind: 848,50 Euro.
    • Ein 15-jähriges Kind: 1.015,50 Euro.
    • Ein volljähriges Kind: 965,00 Euro.

Was passiert bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen?

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist (z. B. mehreren Kindern oder einem geschiedenen Ehepartner), kann es zu Ab- oder Zuschlägen bei den Zahlbeträgen kommen. In solchen Fällen wird der Unterhalt so berechnet, dass der Mindestbedarf aller Beteiligten gedeckt wird. Gegebenenfalls kann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe erfolgen, um eine faire Verteilung sicherzustellen.

Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen

Der Eigenbedarf (auch Selbstbehalt genannt) stellt sicher, dass der Unterhaltspflichtige genügend Einkommen für seinen eigenen Lebensunterhalt behält. Dieser beträgt:

  • 1.450 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige (inkl. 520 Euro Warmmiete).
  • 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige.

Wenn die tatsächlichen Wohnkosten (Warmmiete) über 520 Euro liegen, kann der Eigenbedarf entsprechend erhöht werden, sofern die Kosten nicht unangemessen sind.


Unterhalt für volljährige Kinder und studierende Kinder

Für volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, beträgt der monatliche Bedarf in der Regel 990 Euro. Davon sind bis zu 440 Euro für die Warmmiete vorgesehen. Zusätzliche Kosten wie Kranken- und Pflegeversicherungen oder Studiengebühren sind in diesem Betrag nicht enthalten und können den Unterhalt erhöhen.


Fazit: Mehr Orientierung, aber keine Gesetzeskraft

Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine wichtige Orientierungshilfe für die Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, hat jedoch keine Gesetzeskraft. Gerichte können in Einzelfällen von den angegebenen Beträgen abweichen, insbesondere wenn besondere Umstände vorliegen.

Unterhaltspflichtige und Berechtigte sollten sich stets über die aktuelle Fassung der Tabelle informieren und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen. Die Anpassung der Bedarfssätze und Kindergeldanrechnung ab 2025 spiegelt die aktuellen Lebenshaltungskosten wider und sorgt für mehr Klarheit bei der Unterhaltsberechnung.

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