Frage: Frau Bontschev, Sie vertreten Mandanten, die Photovoltaikanlagen bei der EKD gekauft haben und nun die gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern. Können Sie uns die Hintergründe erläutern?
Kerstin Bontschev: Natürlich. Es geht um Fälle, in denen Käufer von Photovoltaikanlagen mit der EKD Verträge abgeschlossen und Rechnungen bezahlt haben, die die Mehrwertsteuer auswiesen. Allerdings wurden die Anlagen erst nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen. Nach dem Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Umsatzsteuer auf bestimmte Photovoltaikanlagen gilt hierfür ein Nullsteuersatz. Das bedeutet, dass für solche Leistungen keine Mehrwertsteuer anfällt. Wir haben daher in mehreren Fällen Klagen vor dem Landgericht und Amtsgericht Leipzig eingereicht, um die Rückerstattung der unberechtigt gezahlten Mehrwertsteuer für unsere Mandanten durchzusetzen.
Frage: Was ist das Besondere an diesen Fällen?
Kerstin Bontschev: Die Besonderheit liegt in der Abtretung der Forderungen durch die EKD an die S-Factoring GmbH. Viele unserer Mandanten haben Rechnungen erhalten, die explizit darauf hinweisen, dass die Zahlungen schuldbefreiend nur an die S-Factoring GmbH geleistet werden können. Das bedeutet, die Käufer konnten ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nur erfüllen, indem sie an die S-Factoring GmbH zahlten. Die EKD hat die Forderungen aus den Kaufverträgen also verkauft, und die S-Factoring ist somit Forderungsinhaberin.
Frage: Was passiert, wenn zu viel gezahlt wurde?
Kerstin Bontschev: Wenn Käufer den Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer gezahlt haben, obwohl diese Steuer nicht geschuldet war, liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Der Zahlungsempfänger – in diesem Fall die S-Factoring GmbH – ist dann verpflichtet, den unberechtigt erhaltenen Betrag an die Käufer zurückzuzahlen. Hierbei ist wichtig, dass eine dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungen gilt. Käufer sollten daher zeitnah prüfen, ob sie solche Forderungen geltend machen können.
Frage: Was sind die nächsten Schritte?
Kerstin Bontschev: Wir lassen die Rückforderungen derzeit gerichtlich prüfen. Es geht darum, festzustellen, ob und in welchem Umfang die S-Factoring GmbH verpflichtet ist, die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerstatten. Parallel dazu ist es wichtig, dass Käufer, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ihre Rechte kennen und aktiv werden.
Frage: Welche Tipps haben Sie für betroffene Käufer?
Kerstin Bontschev: Betroffene sollten ihre Rechnungen genau prüfen und feststellen, ob sie zu viel Mehrwertsteuer gezahlt haben. Wenn dies der Fall ist, sollten sie ihre Forderungen zeitnah geltend machen, da die dreijährige Verjährungsfrist läuft. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die Ansprüche korrekt durchzusetzen.
Frage: Wie bewerten Sie die Rolle der S-Factoring GmbH in diesen Fällen?
Kerstin Bontschev: Die S-Factoring GmbH ist als Forderungsinhaberin der Zahlungsempfänger und damit rechtlich verpflichtet, unberechtigt erhaltene Zahlungen zurückzuerstatten. Es ist entscheidend, dass dies auch konsequent umgesetzt wird, um die Rechte der Käufer zu schützen.
Frage: Vielen Dank für Ihre Ausführungen, Frau Bontschev.
Kerstin Bontschev: Gerne. Es bleibt wichtig, dass Käufer in diesen Fällen ihre Rechte wahrnehmen und durchsetzen, um unberechtigt gezahlte Beträge zurückzuerhalten.