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Insolvenzverfahren eröffnet: „Das kleine Haus gemeinnützige UG“ unter vorläufiger Verwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Hamburg hat am 2. Januar 2025 im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der „Das kleine Haus gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“, ansässig am Poppenbütteler Bogen 17 a in 22399 Hamburg, wichtige Maßnahmen angeordnet (Aktenzeichen: 67a IN 426/24).

Die gemeinnützige Gesellschaft, die unter der Geschäftsführung von Frau Lynn Vanessa Yoksul-Lüth steht, hatte sich der Förderung von Erziehung verschrieben. Ihr besonderes Anliegen war die Betreuung und Förderung von Krippen-, Elementar- und Vorschulkindern in einem multikulturellen Umfeld, in dem Toleranz, Sozialkompetenz und Mehrsprachigkeit im Mittelpunkt standen. Ziel der Einrichtung war es, Kindern unabhängig von ihrem kulturellen oder sprachlichen Hintergrund eine optimale Grundlage für ihren Bildungsweg und ihr soziales Miteinander zu schaffen.

Trotz dieses wertvollen gesellschaftlichen Beitrags steht die Gesellschaft nun vor erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Das Amtsgericht Hamburg hat daher die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den erfahrenen Rechtsanwalt Michael Nickel, mit Kanzleisitz in der Ferdinandstraße 29-33, 20095 Hamburg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Einschränkungen und Befugnisse im Insolvenzverfahren

Die Anordnung bedeutet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Gleichzeitig sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen, untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Darüber hinaus wurden die Schuldner der gemeinnützigen UG, sogenannte Drittschuldner, dazu aufgefordert, keine Zahlungen mehr an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen ist ausschließlich der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Gelder einzuziehen und entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gesellschaftszweck und wirtschaftliche Bedeutung

„Das kleine Haus gemeinnützige UG“ hatte sich mit ihrer Tagesstätte auf die Betreuung von Kindern in einem inklusiven und fördernden Umfeld spezialisiert. Neben der Vermittlung von Toleranz und sozialen Kompetenzen lag ein besonderer Fokus auf der Förderung von Mehrsprachigkeit. Die Gesellschaft war berechtigt, im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks alle notwendigen Geschäfte vorzunehmen, einschließlich der Gründung steuerbegünstigter Tochtergesellschaften oder Beteiligungen an anderen gemeinnützigen Organisationen.

Ausblick auf das Verfahren

Die vorläufige Insolvenzverwaltung durch Rechtsanwalt Michael Nickel zielt darauf ab, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu prüfen und Möglichkeiten für eine Fortführung oder geordnete Abwicklung zu erarbeiten. Ziel ist es, die Interessen aller Beteiligten zu wahren, darunter Gläubiger, Mitarbeitende und die betreuten Kinder samt deren Familien.

Die Zukunft der gemeinnützigen Einrichtung bleibt vorerst ungewiss. Angesichts der Bedeutung ihres sozialen Engagements für die frühkindliche Bildung und Integration hoffen viele Beteiligte auf eine Rettung der Organisation. Der weitere Verlauf des Verfahrens wird entscheidend sein, ob und in welcher Form „Das kleine Haus gemeinnützige UG“ seine wertvolle Arbeit fortsetzen kann.

Amtsgericht Hamburg, 02.01.2025
Aktenzeichen: 67a IN 426/24

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