Das Amtsgericht Neuruppin hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Günnel Beteiligungs GmbH den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die am 26. September 2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden durch den Beschluss vom 19. Dezember 2024 aufgehoben (Aktenzeichen: 15 IN 215/24).
Unternehmenshintergrund
Die Günnel Beteiligungs GmbH, mit Sitz in der Berliner Straße 22 a, 16727 Velten, war im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg unter der Nummer 96189 B eingetragen. Das Unternehmen wurde durch die beiden Geschäftsführer, Martin Robert Manfred Günnel aus Berlin-Tempelhof-Schöneberg und Simone Brigitte Günnel aus Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf, vertreten. Trotz ihrer Bemühungen, den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren, konnte die GmbH ihre finanziellen Verpflichtungen offenbar nicht mehr erfüllen.
Ablehnung des Insolvenzantrags
Das Gericht begründete die Abweisung des Antrags mit der fehlenden Masse. Das bedeutet, dass nicht genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Eine solche Entscheidung markiert das Ende eines Unternehmens, da weder eine geordnete Abwicklung noch die Möglichkeit einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplans erfolgen kann.
Die Abweisung hat zur Folge, dass die GmbH rechtlich gesehen zahlungsunfähig bleibt und keine weiteren Maßnahmen zur Vermögenssicherung durchgeführt werden. Zudem bedeutet dies, dass Gläubiger keine Aussicht auf Rückzahlung ihrer Forderungen aus dem verbleibenden Vermögen haben.
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
Mit der Abweisung des Antrags wurden die am 26. September 2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Dazu zählten beispielsweise Einschränkungen in der Verfügungsbefugnis der Geschäftsführer oder Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der GmbH. Diese Aufhebung führt dazu, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht länger unter gerichtlicher Kontrolle steht.
Rechtliche Möglichkeiten
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Neuruppin kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses oder der öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Neuruppin einzureichen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, beinhalten.
Die Beschwerde kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erfolgen. Dabei muss sie den gesetzlichen Anforderungen für elektronische Dokumente entsprechen, insbesondere durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg.
Ausblick
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet für die Günnel Beteiligungs GmbH faktisch jede Möglichkeit auf eine geordnete Abwicklung oder einen Neuanfang. Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie auf ihren Forderungen sitzen bleiben, da keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden sind.
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen finanziellen Kontrolle und strategischen Planung, um Unternehmen vor einem solchen Schicksal zu bewahren. Die Entscheidung markiert das endgültige Aus für die Günnel Beteiligungs GmbH, die nun aus dem Handelsregister gelöscht werden dürfte.
Amtsgericht Neuruppin – 19. Dezember 2024
Aktenzeichen: 15 IN 215/24