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Vorläufige Insolvenzverwaltung für SunRoof Germany GmbH angeordnet – Solartechnik-Unternehmen vor Herausforderungen
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Vorläufige Insolvenzverwaltung für SunRoof Germany GmbH angeordnet – Solartechnik-Unternehmen vor Herausforderungen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Verfahren 67h IN 400/24

Am 02. Januar 2025 um 14:10 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der SunRoof Germany GmbH angeordnet. Das Unternehmen, mit Sitz in der Holsteinischer Kamp 37, 22081 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 264347 eingetragen. Die Geschäftsführung liegt bei Michael Jakal und Per Niklas Winter.

Über die SunRoof Germany GmbH:

Die SunRoof Germany GmbH ist in der Baubranche und erneuerbaren Energien tätig. Zu den Geschäftsfeldern gehören:

  • Materiallieferungen an den Bausektor,
  • Durchführung von Auftragsarbeiten im Bausektor,
  • Entwicklung und Vertrieb von integrierten Solardächern und anderen nachhaltigen Baulösungen.

Das Unternehmen verfolgt innovative Ansätze im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere durch die Entwicklung nachhaltiger Solarlösungen.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast bestellt.

  • Adresse: Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
  • Telefon: Nicht angegeben
  • Aufgaben: Sicherung und Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin

Dr. Wolgast übernimmt die Aufgabe, die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern und eine Fortführung des Geschäftsbetriebs zu prüfen.

Anordnung der Sicherungsmaßnahmen:

Das Gericht hat gemäß §§ 21, 22 InsO die folgenden Maßnahmen erlassen:

  1. Beschränkung der Verfügungsbefugnis:
    • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsanweisungen an Drittschuldner:
    • Den Schuldnern der SunRoof Germany GmbH wurde untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einziehung von Forderungen:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:

Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dem Schutz der Gläubiger und der Erhaltung der Insolvenzmasse. Sie soll sicherstellen, dass keine Vermögenswerte der SunRoof Germany GmbH unkontrolliert entzogen werden und dass alle rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein späteres Insolvenzverfahren geprüft werden.

Zudem wird der vorläufige Insolvenzverwalter prüfen, ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebs möglich ist oder ob das Unternehmen geordnet abgewickelt werden muss.

Ausblick:

Die SunRoof Germany GmbH, die sich auf innovative Solartechnologien spezialisiert hat, steht vor einer kritischen Phase. Die vorläufige Insolvenzverwaltung eröffnet jedoch die Möglichkeit, eine Sanierung des Unternehmens anzustreben und den Geschäftsbetrieb – sofern wirtschaftlich tragfähig – fortzuführen.

Die Entwicklungen im Verfahren sollten von Gläubigern, Geschäftspartnern und weiteren Beteiligten aufmerksam verfolgt werden.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67h IN 400/24 geführt.

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