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Vorläufige Eigenverwaltung für die Laumann GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 85 IN 1018/24
Datum: 20.12.2024, um 09:40 Uhr
Amtsgericht Münster

Einleitung des Verfahrens

Das Amtsgericht Münster hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Laumann GmbH & Co. KG, mit Sitz in Rodder Str. 42, 48477 Hörstel, eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 4293 eingetragen.

Gesetzliche Vertretung:
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist die Laumann Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 5950. Diese wird vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Claudia Börgel, ebenfalls ansässig in Rodder Str. 42, 48477 Hörstel.

Anordnung des Gerichts

Gemäß § 270b InsO wird die Schuldnerin ermächtigt, die Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters eigenverantwortlich zu verwalten und über sie zu verfügen.

Bestellung des vorläufigen Sachwalters:
Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten, Telefon: 02572/875-0, bestellt.

Einschränkungen und Rechte des Sachwalters:

  1. Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Zugriffsrechte des Sachwalters:
    Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt:

    • Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
    • Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bei Dritten einzuholen.

Aufgaben des vorläufigen Sachwalters

Der Sachwalter wurde beauftragt, umfassende Prüfungen und Berichte zu erstellen:

  1. Eigenverwaltungsplanung:
    • Prüfung, ob die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung auf den tatsächlichen Gegebenheiten basiert, schlüssig ist und sich als durchführbar erweist.
  2. Rechnungslegung und Buchführung:
    • Bewertung der Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Basis für die Eigenverwaltungs- und Finanzplanung.
  3. Eröffnungsgrund und Fortführungsaussichten:
    • Sachverständige Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt.
    • Analyse der Aussichten für die Fortführung des Unternehmens.
  4. Verfahrenskosten:
    • Feststellung, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken kann (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Zwischenberichtspflicht:
Falls der Sachwalter den Auftrag nicht innerhalb von sechs Wochen vollständig abschließen kann, ist ein Zwischenbericht an das Gericht zu erstatten.

Bedeutung der Anordnung

Die vorläufige Eigenverwaltung ermöglicht der Schuldnerin, weiterhin operativ tätig zu sein und die Kontrolle über das Unternehmen zu behalten, während der Sachwalter sicherstellt, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.

Amtsgericht Münster
Aktenzeichen: 85 IN 1018/24

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