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Insolvenzantrag für SunRoof Germany GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Bericht zum Verfahren 67h IN 400/24

Das Amtsgericht Hamburg hat am 02. Januar 2025, um 14:10 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der SunRoof Germany GmbH angeordnet.

Das Unternehmen, mit Sitz am Holsteinischer Kamp 37, 22081 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 264347 eingetragen. Die Geschäftsführung obliegt Herrn Michael Jakal und Herrn Per Niklas Winter.

Über die SunRoof Germany GmbH

Die SunRoof Germany GmbH ist im Bereich erneuerbarer Energien und Bauwirtschaft tätig. Zu den Geschäftsfeldern gehören:

  • Materiallieferungen an den Bausektor,
  • Durchführung von Auftragsarbeiten im Bauwesen,
  • Entwicklung und Vertrieb von integrierten Solardächern und ähnlichen Technologien.

Das Unternehmen ist bekannt für seine innovativen Lösungen im Bereich nachhaltiger Energiegewinnung und Gebäudetechnik.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast bestellt:

  • Adresse: Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
  • Telefon: Nicht angegeben
  • Aufgabenbereich:
    Dr. Wolgast übernimmt die Überwachung des Vermögens der SunRoof Germany GmbH. Seine Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass keine Vermögenswerte unrechtmäßig entzogen werden und die Insolvenzmasse gesichert bleibt.

Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO

Das Gericht hat folgende Maßnahmen erlassen, um die Interessen der Gläubiger zu schützen:

  1. Beschränkte Verfügungsbefugnis:
    • Die SunRoof Germany GmbH darf nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Einziehung von Forderungen:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und Außenstände der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  3. Zahlungsanweisung an Drittschuldner:
    • Den Schuldnern der SunRoof Germany GmbH wurde untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrests oder einstweiligen Verfügungen, werden untersagt und bereits begonnene Maßnahmen vorläufig eingestellt, soweit sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung soll verhindern, dass Vermögenswerte der SunRoof Germany GmbH unkontrolliert entzogen werden oder Gläubiger durch Einzelmaßnahmen bevorzugt werden. Zudem prüft der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Möglichkeiten einer Sanierung oder Abwicklung.

Für Gläubiger bedeutet dies, dass Forderungen vorerst nur im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht werden können.

Ausblick und nächste Schritte

In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation der SunRoof Germany GmbH analysieren und dem Gericht einen Bericht vorlegen. Auf Basis dieses Berichts entscheidet das Gericht über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens.

Die SunRoof Germany GmbH hat in der Vergangenheit durch ihre innovativen Solardachlösungen Aufsehen erregt. Ob das Unternehmen langfristig gerettet werden kann, hängt maßgeblich von einer erfolgreichen Restrukturierung und möglichen Investoren ab.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67h IN 400/24 geführt. Beteiligte, darunter Gläubiger und Geschäftspartner, sollten den Fortgang des Verfahrens genau verfolgen und sich bei Bedarf mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.

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