Die neue Allgemeinverfügung der BaFin verfolgt mehrere Ziele und dient dazu, die regulatorischen Vorgaben für Genossenschaftsbanken klarzustellen und ihre Umsetzung in der Praxis zu erleichtern. Im Detail bezweckt die Verfügung Folgendes:
1. Klärung der Anforderungen an hartes Kernkapital
Die Verfügung legt fest, unter welchen Bedingungen neu ausgegebene Geschäftsanteile von Genossenschaftsbanken als hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) eingestuft werden können. Das harte Kernkapital ist die qualitativ hochwertigste Kapitalart einer Bank, die Verluste direkt absorbieren kann. Die Verfügung soll sicherstellen, dass die Anforderungen der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und der ergänzenden Delegierten Verordnung der EU korrekt umgesetzt werden.
2. Sicherstellung der Kapitalstabilität
Die BaFin regelt, wie Geschäftsguthaben aus gekündigten Genossenschaftsanteilen zurückgezahlt werden dürfen. Dies dient dazu, die Kapitalbasis der betroffenen Genossenschaftsbanken zu schützen. Eine unkontrollierte oder übermäßige Rückzahlung könnte das Eigenkapital der Bank verringern und damit die Stabilität und Solvenz der Bank gefährden.
3. Anpassung an europäische Vorgaben
Mit der Verfügung erfüllt die BaFin ihre Verpflichtung, die europäischen Kapitalvorschriften in nationales Recht und in die Praxis der Bankenaufsicht umzusetzen. Die CRR und die dazugehörige Delegierte Verordnung legen spezifische Kriterien fest, die Eigenmittel – und insbesondere hartes Kernkapital – erfüllen müssen. Die BaFin konkretisiert diese Vorgaben für Genossenschaftsbanken, die nicht direkt der Europäischen Zentralbank (EZB) unterliegen.
4. Übergangsregelung bis Ende 2025
Da die vorherige Allgemeinverfügung nur bis zum 31. Dezember 2024 gültig war, schafft die neue Regelung Rechtssicherheit für Genossenschaftsbanken bis Ende 2025. Dies gibt den Banken Zeit, ihre Kapitalstruktur anzupassen und sich auf mögliche neue regulatorische Anforderungen vorzubereiten, die nach 2025 in Kraft treten könnten.
5. Spezifische Ausrichtung auf Genossenschaftsbanken
Die Verfügung betrifft nur Genossenschaftsbanken, die nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Diese Banken stehen unter der Aufsicht der BaFin, und die Regelung trägt den Besonderheiten von Genossenschaftsbanken Rechnung. Dazu gehört beispielsweise das Modell der Geschäftsanteile und die Frage, wie diese im Rahmen der Eigenkapitalvorschriften behandelt werden.
Zusammengefasst
Die BaFin verfolgt mit der neuen Allgemeinverfügung das Ziel, Klarheit und Stabilität in der Regulierung von Genossenschaftsbanken zu schaffen. Sie will sicherstellen, dass diese Banken ihre Eigenkapitalanforderungen im Einklang mit den europäischen Vorschriften erfüllen, ohne dass die Stabilität ihrer Kapitalbasis durch unkontrollierte Rückzahlungen gefährdet wird. Gleichzeitig wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der den Banken bis Ende 2025 Planungssicherheit bietet.