Bericht zum Insolvenzverfahren der Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG
Das Amtsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 den Antrag der Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG, Am Schloss 5, 23936 Bernstorf, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Diese Entscheidung markiert das Ende eines möglichen gerichtlichen Insolvenzverfahrens für die Gesellschaft.
Die Schuldnerin, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Villa Vitalia Management GmbH und deren Geschäftsführer Dr. Wolfgang Röhr, hatte das Insolvenzverfahren am Amtsgericht Schwerin beantragt. Die Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG ist unter HRA 3871 im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin eingetragen und beschäftigt sich offenbar mit dem Betrieb oder der Entwicklung von Immobilienprojekten im exklusiven Bereich.
Begründung des Gerichts:
Die Abweisung des Antrags mangels Masse beruht auf der Feststellung des Insolvenzgerichts, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist eine Verfahrenseröffnung in einem solchen Fall nicht möglich.
Die mangelhafte finanzielle Ausstattung der Schuldnerin lässt keine Aussicht auf eine Kostendeckung zu, sodass weder die Gläubigerforderungen im Rahmen eines Verfahrens berücksichtigt noch die Verfahrenskosten getragen werden können. In solchen Fällen wird das Insolvenzverfahren abgelehnt, da eine Fortführung mit null Aktivvermögen nicht im Sinne des Insolvenzrechts ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin (Demmlerplatz 1 – 2, 19053 Schwerin) eingereicht werden.
Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, der Zustellung des Beschlusses oder einer eventuellen Verkündung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als bewirkt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist für die Einlegung der Beschwerde nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch in elektronischer Form eingereicht werden, wenn sie den Anforderungen der elektronischen Übermittlung entsprechen.
Einschätzung und Konsequenzen:
Die Entscheidung des Gerichts, den Antrag mangels Masse abzuweisen, bedeutet, dass keine geordnete Abwicklung der Gläubigerforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfinden wird. Gläubiger können nun lediglich individuelle Maßnahmen zur Vollstreckung ihrer Forderungen einleiten, was jedoch oft schwierig ist, wenn das Vermögen der Schuldnerin de facto nicht vorhanden ist.
Für die Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG bedeutet dies das Ende der Hoffnung auf ein reguliertes Verfahren zur Bereinigung ihrer wirtschaftlichen Situation. Die Zukunft der Gesellschaft bleibt ungewiss, und es ist wahrscheinlich, dass eine Liquidation auf außergerichtlichem Wege in Betracht gezogen werden muss.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 580 IN 794/23 geführt.