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Vorläufige Insolvenzverwaltung für SPRICK CYCLE GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 43 IN 967/24

Das Amtsgericht Bielefeld hat am 27. Dezember 2024 um 13:31 Uhr im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens die vorläufige Verwaltung des Vermögens der SPRICK CYCLE GmbH angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist die Sicherung der Vermögenswerte und die Vorbereitung eines möglichen Hauptinsolvenzverfahrens.


Unternehmenshintergrund

Die SPRICK CYCLE GmbH mit Sitz in der Schulstraße 10, 33330 Gütersloh, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Nummer HRB 6868 eingetragen. Sie wird durch die Geschäftsführer Marc Hanhörster und Jochen Hanhörster vertreten. Das Unternehmen war in der Produktion und dem Vertrieb von hochwertigen Fahrrädern sowie Zubehör tätig. Angesichts der aktuellen finanziellen Schwierigkeiten sieht sich die Gesellschaft mit einem Insolvenzantrag konfrontiert.


Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Axel Geese bestellt. Er führt seine Kanzlei am Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld und übernimmt die Verantwortung für die Sicherung und Überwachung der Vermögenswerte der SPRICK CYCLE GmbH.


Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Das Gericht hat im Sinne der §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Verfügungsbeschränkung:
    Die SPRICK CYCLE GmbH darf nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  3. Zahlungsverbot:
    Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Alle Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Arrest- und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, ausgenommen sind unbewegliche Gegenstände (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Schuldnerin sowie betroffene Gläubiger binnen einer Frist von zwei Wochen eine Beschwerde einlegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, einzureichen.


Bedeutung für die Gläubiger und das Unternehmen

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung soll sichergestellt werden, dass keine nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage eintreten. Zudem wird geprüft, ob ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden kann und ob eine Möglichkeit zur Restrukturierung oder Fortführung des Unternehmens besteht.

Weitere Informationen sowie der vollständige Beschluss können von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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