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Vorläufige Insolvenzverwaltung für IT-Consulting Speer GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 7 IN 2221/24

Das Amtsgericht Stuttgart hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der IT-Consulting Speer GmbH, mit Sitz Stockholmer Platz 1, 70173 Stuttgart, am 27. Dezember 2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 754312 eingetragen ist, wird durch den Geschäftsführer Victor Hugo Speer vertreten.

Das Unternehmen, spezialisiert auf IT-Dienstleistungen und Consulting, hat die Rechtsanwälte Hirt + Teufel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, mit Sitz in Rottweil, als Verfahrensbevollmächtigte benannt.


Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin hat das Gericht folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO beschlossen:

  1. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, gegen die Schuldnerin werden untersagt, ausgenommen unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Blümle, mit Sitz Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart, bestellt.
    Kontakt:
    Telefon: 0711 238890
    Fax: 0711 23889200
    E-Mail: Holger.Bluemle@schultze-braun.de
  3. Verfügungsbeschränkungen:
    Die Schuldnerin darf nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Insbesondere sind Verfügungen über Bankkonten und Außenstände untersagt. Diese Befugnisse gehen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  4. Ermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Einziehung von Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin.
    • Entgegennahme eingehender Gelder.
    • Eröffnung und Verwaltung von Sonderkonten zur Sicherung der Insolvenzmasse.
    • Verpflichtung der kontoführenden Kreditinstitute zur Auskunftserteilung.
    • Überprüfung, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
  5. Zahlungsverbot für Drittschuldner:
    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen müssen alle Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  6. Zugang zu Geschäftsräumen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu verlangen.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und die Insolvenzmasse zu bewahren. Gleichzeitig prüft er, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das Unternehmen unter den gegebenen Umständen fortgeführt werden kann. Ein entsprechender Bericht wird dem Gericht vorgelegt.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.


Fazit

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird die finanzielle Situation der IT-Consulting Speer GmbH stabilisiert und geprüft, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Rechtsanwalt Holger Blümle übernimmt die Verantwortung für die Überwachung und Verwaltung der Vermögenswerte, während das Insolvenzgericht die weiteren Schritte prüft. Gläubiger und andere Beteiligte können zusätzliche Informationen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart einholen.

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