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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei SPRICK Holding GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 43 IN 966/24

Das Amtsgericht Bielefeld hat am 27. Dezember 2024 um 13:27 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SPRICK Holding GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel der Maßnahme ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und die Grundlage für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zu prüfen.


Details zur SPRICK Holding GmbH

Die SPRICK Holding GmbH, mit Sitz in der Schulstraße 10, 33330 Gütersloh, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Nummer HRB 10490 eingetragen. Das Unternehmen wird durch die Geschäftsführer Marc Hanhörster und Jochen Hanhörster geleitet. Der Geschäftszweig umfasst den Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen.


Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Verantwortung für die Überwachung und Verwaltung des Vermögens der SPRICK Holding GmbH. Alle wesentlichen finanziellen Entscheidungen unterliegen seiner Zustimmung.


Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Zur Sicherung der Insolvenzmasse wurden folgende Maßnahmen getroffen:

  1. Verfügungsbeschränkung:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen einzuziehen, Bankguthaben zu sichern und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  3. Zahlungsverbot:
    Drittschuldner, die der SPRICK Holding GmbH verpflichtet sind, dürfen keine Zahlungen direkt an die Schuldnerin leisten. Alle Leistungen müssen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrests oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können betroffene Parteien innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Bielefeld einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Eine Begründung ist erforderlich.


Bedeutung für Gläubiger und Beteiligte

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird sichergestellt, dass das Vermögen der SPRICK Holding GmbH bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung geschützt bleibt. Gläubiger können sicher sein, dass die finanziellen Mittel des Unternehmens überwacht und gesichert werden, um eine faire Verteilung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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