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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Vitadio Health Technologies GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36v IN 8593/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Vitadio Health Technologies GmbH, ansässig in der Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin, am 23. Dezember 2024 um 12:00 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 226904 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Jan Somvarsky vertreten.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu verhindern, wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:

Einstellung der Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder die Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, ausgenommen sind unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

Sicherung und Erhalt des Vermögens der Schuldnerin durch Überwachung und Kontrolle (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung, ob das Vermögen der Schuldnerin die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Ermächtigung zur Einziehung von Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin sowie Entgegennahme eingehender Gelder.
Berechtigung zur Eröffnung und Verwaltung von Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Verpflichtung der Kreditinstitute zur Auskunftserteilung über die Konten der Schuldnerin.
Verbot für Drittschuldner, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Darüber hinaus darf der vorläufige Insolvenzverwalter die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Zusammenfassung

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt das Amtsgericht Charlottenburg sicher, dass das Vermögen der Vitadio Health Technologies GmbH geschützt und die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Verantwortung für die Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens. Weitere Details können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Charlottenburg eingesehen werden.

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