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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Cenfila gGmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36c IN 8590/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Cenfila gGmbH, ansässig in der Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin, am 23. Dezember 2024 um 12:30 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 125578 eingetragen und wird durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann vertreten.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, hat das Gericht gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:

Einstellung der Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, ausgenommen sind unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Einziehung von Außenständen: Die Schuldnerin darf keine Außenstände einziehen; diese Aufgabe übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter.

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut:

Sicherung und Erhalt des Vermögens: Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Einziehung von Bankguthaben und Forderungen: Berechtigung zur Einziehung von Forderungen und Entgegennahme von Zahlungen sowie Schecks.
Eröffnung eines Insolvenzsonderkontos: Verwaltung der künftigen Insolvenzmasse auf einem Sonderkonto (§ 22 Abs. 1 InsO).
Auskunftspflichten der Drittschuldner: Drittschuldner dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zugang und Nachforschung: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen.

Zusätzlich ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden und anderen Institutionen einzuholen. Er kann auch Grundbucheinträge einsehen, sofern sie die Schuldnerin betreffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Zusammenfassung

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird das Vermögen der Cenfila gGmbH bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschützt. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Verantwortung für die Sicherung und Verwaltung der Vermögenswerte und sorgt dafür, dass keine nachteiligen Veränderungen eintreten. Weitere Details sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Charlottenburg einsehbar.

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