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Vorläufige Insolvenzverwaltung für BaseStack GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36b IN 8542/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BaseStack GmbH, ansässig in der Straße An den Grachten 21, 12683 Berlin, am 23. Dezember 2024 um 13:00 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 239493 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Rachel Louise Butterworth, Alexander Doberstau und David Justin Irving Hamer vertreten.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:

Einstellung der Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, ausgenommen sind unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Verfügungsverbot: Die Schuldnerin darf nicht über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Diese Befugnisse gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut:

Sicherung und Erhalt des Vermögens: Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung der Verfahrenskosten: Sicherstellung, dass das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens deckt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Einziehung von Bankguthaben und Forderungen: Berechtigung zur Einziehung von Bankguthaben und Forderungen sowie Entgegennahme eingehender Gelder.
Einrichtung eines Sonderkontos: Verwaltung der künftigen Insolvenzmasse auf einem Sonderkonto (§ 22 Abs. 1 InsO).
Auskunftspflichten: Verpflichtung der kontoführenden Banken zur Auskunftserteilung über die Konten der Schuldnerin.
Zahlungsverbot: Verbot für Drittschuldner, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Darüber hinaus darf der vorläufige Insolvenzverwalter die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Zusammenfassung

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird das Vermögen der BaseStack GmbH bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung geschützt. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Verantwortung für die Sicherung und Verwaltung der Vermögenswerte und sorgt dafür, dass keine nachteiligen Veränderungen eintreten. Weitere Informationen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Charlottenburg eingesehen werden.

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