Diebewertung: Herr Blazek, Sie kennen sich als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht bei Genossenschaften aus. Was sind eigentlich die Aufgaben eines Prüfungsverbands?
RA Blazek: Genossenschaften müssen Mitglied in einem Prüfungsverband sein. Die Pflichtprüfung bezieht sich im Wesentlichen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung einer Genossenschaft. Berichtet und beraten wird der Vorstand der Genossenschaft.
Diebewerung: Wie oft muss eine Genossenschaft geprüft werden?
RA Blazek: Mindestens jedes zweite Jahr, es sei denn, die Bilanzsumme übersteigt 2 Millionen Euro. Dann jedes Jahr. Ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro und Umsatzerlösen von über 3 Millionen Euro muss auch der Jahresabschluss mit geprüft werden.
Diebewertung: Wer überwacht die Prüfungen?
RA Blazek: Die Prüfungen an sich niemand, den Prüfungsverband beaufsichtigt der Staat, also die jeweils zuständige Behörde. Bestimmte Verstöße stehen auch unter Strafe.
Diebewertung: Kann ein Prüfungsverband pleite gehen?
RA Blazek: Absolut. Die meisten Verbände sind in Rechtsform eines Vereins konstituiert. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hat der Vorstand des Vereins einen Insolvenzantrag zu stellen, § 42 Abs. 2 BGB.
Diebewertung: Was geschieht dann mit den Genossenschaften und den Prüfungen?
RA Blazek: Wird die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt, so ist der Verein aufgelöst. Dann findet nichts mehr statt. Wird das Verfahren eröffnet, kann sich der Insolvenzverwalter aussuchen, ob laufende Prüfungen zu Ende gebracht werden gegen entsprechende Vergütung.
Diebewertung: Es gibt auch Prüfungsverbände, die mit ihren Pflichtprüfungen in Verzug sind. Was gilt in solchen Fällen?
RA Blazek: Ich schätze, im eröffneten Insolvenzverfahren wird sich der Insolvenzverwalter solcher zusätzlichen Aufgaben nicht mehr annehmen. Die betroffenen Genossenschaften müssten sich neue Verbände suchen, dort Mitglied werden und dringend die versäumten Pflichtprüfungen nachholen lassen. Sollte ein Schaden entstanden sein, kann dieser unter Umständen als Insolvenzforderung im Verfahren über das Vermögen des Verbandes geltend gemacht werden.
Diebewertung: Haben denn Genossenschaften Möglichkeiten, einen säumigen Prüfungsverband zur Einhaltung der Pflichtprüfungen zu bewegen?
RA Blazek: Nicht direkt. Dafür findet sich keine Handhabe im Genossenschaftsgesetz. Man müsste sich dann an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
Diebewertung: Können Sie betroffene Genossenschaften bei diesen Fragestellungen beraten?
RA Blazek: Grundsätzlich ja. Die Vorstände betroffene Genossenschaften können sich vertrauensvoll an uns wenden: www.rae-bemk.de.