Seit Jahren raten wir Kleinanlegern davon ab, Genussrechte als Anlageform zu zeichnen. Diese Anlageform mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, denn Anbieter locken häufig mit hohen Renditeversprechen. Doch was viele Anleger nicht wissen: Genussrechte bergen erhebliche Risiken, insbesondere durch die sogenannte Nachrangigkeit. Aber was bedeutet „Nachrangigkeit“ eigentlich genau, und warum stellt sie für Kleinanleger ein Problem dar?
Was sind Genussrechte?
Genussrechte sind eine Mischform zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Sie ermöglichen Anlegern, an den Gewinnen eines Unternehmens teilzuhaben – oftmals ohne dabei Stimmrechte wie ein Aktionär zu erhalten. Anders als bei klassischen Anleihen oder Bankeinlagen genießen Anleger mit Genussrechten keine vorrangigen Ansprüche auf Zins- oder Tilgungszahlungen. Das bedeutet: Anleger stehen im Falle einer Insolvenz hinten in der Gläubigerkette – und genau hier kommt die Nachrangigkeit ins Spiel.
Nachrangigkeit: Die rechtliche Bedeutung
Der Begriff „Nachrangigkeit“ beschreibt die rechtliche Position der Genussrechtsinhaber im Insolvenzfall. Nachrangigkeit bedeutet, dass die Forderungen aus Genussrechten erst dann bedient werden dürfen, wenn alle anderen vorrangigen Gläubiger vollständig befriedigt wurden. Zu diesen vorrangigen Gläubigern zählen unter anderem:
Banken: Sie erhalten in der Regel als Erstes ihre Kredite zurück.
Lieferanten: Diese haben ebenfalls Vorrang bei der Begleichung ihrer Rechnungen.
Arbeitnehmer: Auch ausstehende Löhne und Sozialabgaben haben Vorrang.
Finanzamt: Steuerforderungen des Staates werden vorrangig beglichen.
Erst wenn alle vorrangigen Forderungen abgedeckt wurden, dürfen die Genussrechtsinhaber aus den verbleibenden Vermögenswerten Ansprüche geltend machen. Häufig bleibt in solchen Fällen jedoch nichts übrig, sodass die Genussrechtsinhaber im schlimmsten Fall ihr gesamtes investiertes Kapital verlieren.
Konsequenzen für Kleinanleger
Die Nachrangigkeit macht Genussrechte zu einer der riskantesten Anlageformen für Kleinanleger. Im Detail:
Hohe Ausfallrisiken: Wenn das Unternehmen wirtschaftliche Probleme bekommt oder sogar insolvent wird, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Genussrechtsinhaber leer ausgehen.
Keine Sicherheiten: Im Gegensatz zu besicherten Krediten oder Anleihen gibt es bei Genussrechten meist keinerlei Sicherheiten für Anleger.
Verzicht auf Ansprüche: In manchen Fällen wird von Anlegern mit Genussrechten verlangt, im Ernstfall sogar auf ihre Forderungen zu verzichten, um die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden.
Illiquide Anlage: Genussrechte können oft nicht einfach verkauft werden. Anders als Aktien oder Anleihen gibt es für Genussrechte selten einen funktionierenden Zweitmarkt.
Warum werden Genussrechte überhaupt angeboten?
Unternehmen nutzen Genussrechte oft als Mittel zur Kapitalbeschaffung, ohne dabei die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren (wie es bei einer Aktienausgabe der Fall wäre). Genussrechte sind für Unternehmen attraktiv, da sie häufig nicht als Fremdkapital gelten und somit die Eigenkapitalquote des Unternehmens verbessern können. Für die Anleger ist dies jedoch ein zweischneidiges Schwert: Es handelt sich de facto um eine risikoreiche Wette auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.
Warum raten wir Kleinanlegern ab?
Keine Transparenz: Unternehmen, die Genussrechte ausgeben, sind häufig nicht börsennotiert, sodass es schwierig ist, verlässliche Informationen über deren finanzielle Situation zu erhalten.
Unklare Vertragsklauseln: Die Verträge zu Genussrechten sind oft kompliziert und enthalten Klauseln, die für Laien schwer verständlich sind. Hier verstecken sich nicht selten Bedingungen, die das Risiko für Anleger erhöhen.
Hohe Abhängigkeit vom Emittenten: Der Erfolg von Genussrechten hängt fast vollständig von der wirtschaftlichen Lage des Emittenten ab. Kleinanleger haben in der Regel keine Möglichkeit, diese Lage unabhängig zu bewerten.
Verluste für Kleinanleger: In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen Kleinanleger durch Genussrechte große Teile ihres Vermögens verloren haben – meist aufgrund der Nachrangigkeit und fehlender Sicherheiten.
Ein Beispiel für die Nachrangigkeit
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen gerät in die Insolvenz und verfügt noch über 1 Million Euro an Vermögenswerten. Die offenen Forderungen des Unternehmens betragen jedoch 10 Millionen Euro. Diese Forderungen verteilen sich wie folgt:
Banken: 5 Millionen Euro
Lieferanten: 3 Millionen Euro
Finanzamt: 1 Million Euro
Genussrechtsinhaber: 1 Million Euro
Da Banken, Lieferanten und das Finanzamt vorrangig bedient werden, ist das gesamte Vermögen des Unternehmens bereits aufgebraucht, bevor die Genussrechtsinhaber überhaupt Ansprüche geltend machen können. Das bedeutet, dass die Anleger mit Genussrechten in diesem Fall ihr gesamtes investiertes Kapital verlieren.
Fazit: Genussrechte – Ein Risiko, das Kleinanleger vermeiden sollten
Genussrechte mögen durch hohe Renditeversprechen attraktiv wirken, doch sie sind ein Anlageprodukt mit erheblichen Risiken. Vor allem die Nachrangigkeit macht sie für Kleinanleger ungeeignet. Wer in Genussrechte investiert, setzt sein Geld praktisch auf eine Karte – und diese Karte ist die wirtschaftliche Gesundheit eines einzelnen Unternehmens.
Für Kleinanleger, die auf Sicherheit und Stabilität setzen, gibt es deutlich bessere Alternativen, etwa breit gestreute Fonds, ETFs oder klassische Anleihen. Wer dennoch in Genussrechte investieren möchte, sollte sich des hohen Risikos bewusst sein und nicht mehr Geld investieren, als er im schlimmsten Fall zu verlieren bereit ist.
Unser Rat bleibt daher klar: Finger weg von Genussrechten – vor allem für Kleinanleger!
Aktuell haben wir zu einem Vorgan wo es um Genussrechtskapital geht eine Interessengemeinschaft gegründet. Hier drohen Anlegern Verluste im 9-stelligen Bereich. Es geht um das Unternehmen DEGAG Deutsche grundbesitz Holding AG.