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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die What Peak International GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der What Peak International GmbH hat das Amtsgericht Heidelberg am 19. Dezember 2024 um 11:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel der Maßnahme ist die Sicherung der Vermögenswerte und die Verhinderung nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 56 IN 664/24 geführt.


Hintergrund zur Schuldnerin

Die What Peak International GmbH hat ihren Sitz in der Tullastraße 4, 69126 Heidelberg, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 737464 eingetragen. Geschäftsführer des Unternehmens ist Murat Catakli.


Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Norman Häring aus Heidelberg bestellt.

Kontaktdaten des vorläufigen Insolvenzverwalters:

  • Adresse: Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg
  • Telefon: 06221/311326
  • Fax: 06221/31138785
  • E-Mail: haering@tiefenbacher.de

Anordnungen des Gerichts

Das Gericht hat folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsverbot für Drittschuldner:
    Schuldner der What Peak International GmbH dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Gesellschaft leisten. Diese sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einziehung von Bankguthaben und Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Einrichtung von Sonderkonten:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen. Diese Maßnahme dient der Verwaltung und Sicherung der Insolvenzmasse.
  5. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Zwangsvollstreckungen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  6. Zugang zu Geschäftsräumen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere nehmen sowie erforderliche Nachforschungen anstellen.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Vermögensverwaltung der Schuldnerin.
  • Sicherung und Erhalt des Vermögens (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
  • Prüfung, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Frist: Zwei Wochen
  • Zuständiges Gericht: Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
  • Fristbeginn: Mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.


Fazit

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die What Peak International GmbH hat das Amtsgericht Heidelberg Maßnahmen ergriffen, um die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern und die Gläubigerinteressen zu wahren. Die weitere Entwicklung des Verfahrens wird zeigen, ob eine vollständige Insolvenz eröffnet wird. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 56 IN 664/24.

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