Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 19. Dezember 2024 um 11:40 Uhr im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der RheinMain TV GmbH die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet. Ziel der Maßnahme ist es, die Vermögenswerte zu sichern und unkontrollierte Verfügungen zu verhindern. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 810 IN 1747/24 R-33 geführt.
Hintergrund zur Schuldnerin
Die RheinMain TV GmbH, mit Sitz am Graf-Vollrath-Weg 6, 60489 Frankfurt am Main, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 134576 eingetragen. Geschäftsführerin der Gesellschaft ist Ilkem Beykoz Sahin.
Das Unternehmen, das sich in der Medien- und TV-Branche bewegt, sieht sich mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die zur Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens geführt haben.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche aus Frankfurt am Main bestellt. Seine Aufgabe ist es, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu analysieren, Vermögenswerte zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu schützen.
Kontaktdaten des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche
- Kanzlei: Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main
- Telefon: 069/95 91 10 0
- Fax: 069/95 91 10 80
- E-Mail: mail@hgw.de
- Web: www.hgw.de
Wesentliche Anordnungen des Gerichts
Das Gericht hat folgende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse beschlossen:
- Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der RheinMain TV GmbH über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Zahlungsverbot für Drittschuldner:
Die Schuldner der RheinMain TV GmbH (z. B. Geschäftspartner) dürfen keine Zahlungen an die Schuldnerin leisten. Alle Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Sicherung der Vermögenswerte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen. - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, soweit sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden.
- Frist zur Einlegung: Zwei Wochen
- Zuständiges Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
- Fristbeginn: Mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Fazit
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die RheinMain TV GmbH hat das Amtsgericht Frankfurt am Main einen wesentlichen Schritt zur Sicherung der Vermögenswerte und Gläubigerinteressen eingeleitet. Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche wird die wirtschaftliche Situation des Unternehmens prüfen und alle notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung eines möglichen Insolvenzverfahrens ergreifen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 810 IN 1747/24 R-33 weitergeführt.