Das Amtsgericht Aachen hat am 19. Dezember 2024 im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der ACS Aachener Courier Service GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Entscheidung dient dazu, die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern und die Gläubigerinteressen zu wahren. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 92 IN 142/24 geführt.
Hintergrund zur Schuldnerin
Die ACS Aachener Courier Service GmbH mit Sitz in der Raerener Straße 12 D, 52076 Aachen ist auf die Zustellung von Briefen und Paketen spezialisiert. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Nummer HRB 14191 eingetragen. Geschäftsführerin des Unternehmens ist Frau Gertrud Balduin, die ebenfalls unter der Unternehmensadresse wohnhaft ist.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Claus Höpker bestellt. Mit seiner Erfahrung im Bereich Insolvenzrecht übernimmt er die Aufgabe, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu prüfen.
Kontaktdaten des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Claus Höpker
- Adresse: Dennewartstraße 25-27, 52068 Aachen
- Telefon: –
- E-Mail: –
Wesentliche Anordnungen des Gerichts
Das Gericht hat zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur geordneten Abwicklung folgende Maßnahmen angeordnet:
- Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Einzug von Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. - Verbot für Drittschuldner:
Den Schuldnern der Schuldnerin (z. B. Kunden oder Geschäftspartnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an die ACS Aachener Courier Service GmbH zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrests oder einstweiliger Verfügungen, werden vorläufig untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt, sofern sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die Maßnahmen sollen verhindern, dass die Vermögenswerte der Schuldnerin durch unkontrollierte Verfügungen geschmälert werden. Gleichzeitig dient die vorläufige Insolvenzverwaltung der Klärung, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines formellen Insolvenzverfahrens vorliegen.
Fazit
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Aachen wichtige Schritte eingeleitet, um die Vermögenswerte der ACS Aachener Courier Service GmbH zu sichern und die Gläubigerinteressen zu wahren. Rechtsanwalt Dr. Felix Claus Höpker übernimmt als vorläufiger Insolvenzverwalter die Überwachung der Vermögensverhältnisse und wird in den kommenden Wochen klären, ob eine endgültige Insolvenzeröffnung erforderlich ist oder alternative Lösungen möglich sind.