Aktenzeichen: HRA 18407
Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 20.12.2024
Am 20. Dezember 2024 um 13:13 Uhr hat das Amtsgericht Leipzig im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der CG Mariannen-Campus Ost GmbH & Co. KG eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig, wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin GGp Verwaltungs GmbH vertreten, deren Geschäftsführer Ulf Graichen und Christoph Gröner in der Bismarckstraße 79, 10627 Berlin ansässig sind.
Nachfolgend die wesentlichen Inhalte des gerichtlichen Beschlusses:
1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer bestellt, tätig bei White & Case LLP in Leipzig (Hainstraße 8, 04109 Leipzig). Seine Aufgabe ist es, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie die Unternehmensführung zu überwachen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Vermögen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten. Weiterhin wurde er ermächtigt, Bankguthaben sowie Forderungen einzuziehen. Rechte Dritter bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.
2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Damit soll sichergestellt werden, dass keine unkontrollierten Abflüsse aus der Insolvenzmasse stattfinden.
3. Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin
Drittschuldner der CG Mariannen-Campus Ost GmbH & Co. KG wurden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Insolvenzmasse und der gerechten Verteilung an die Gläubiger (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
4. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen zu können, erhielt der vorläufige Insolvenzverwalter umfassende Befugnisse. Dazu gehört das Recht, Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Auskünfte von Dritten, darunter Banken, Behörden, Sozialversicherungsträgern, Steuerberatern und Rechtsanwälten, einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
5. Einstellung von Zwangsvollstreckungen
Bereits eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wurden mit sofortiger Wirkung eingestellt. Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Verfahren zur Erteilung einer Vermögensauskunft sind von dieser Regelung ausgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Leipzig eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, dessen Zustellung oder dessen öffentlicher Bekanntmachung auf der Plattform für Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die Beschwerde kann schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder elektronisch eingereicht werden. Elektronische Rechtsbehelfe müssen den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechen und eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sind auf den Justizportalen abrufbar.
Hintergrund und Bedeutung des Verfahrens
Die CG Mariannen-Campus Ost GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Leipzig unter der Handelsregisternummer HRA 18407 eingetragen und agiert im Bereich der Immobilienentwicklung. Der Insolvenzantrag deutet auf eine mögliche wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens hin. Ziel der angeordneten Maßnahmen ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und eine Grundlage für die weitere gerichtliche Prüfung der Vermögensverhältnisse und Sanierungsmöglichkeiten zu schaffen.
Ob das Unternehmen künftig saniert oder abgewickelt wird, hängt entscheidend von den Ergebnissen der vorläufigen Insolvenzverwaltung und den finanziellen Perspektiven ab, die der Insolvenzverwalter ermitteln wird.
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