Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 18. Dezember 2024 im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der ZH Engineering GmbH wichtige Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Anordnungen sollen die Insolvenzmasse schützen und Gläubiger vor nachteiligen Veränderungen bewahren. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 36z IN 1920/24 geführt.
Hintergrund zur Schuldnerin
Die ZH Engineering GmbH, eine auf Ingenieurdienstleistungen spezialisierte Firma mit Sitz in der Ordensmeisterstraße 30, 12099 Berlin, befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Das Unternehmen wird im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 183800 geführt und von Geschäftsführer Oguz Orhan vertreten. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage wurde ein Insolvenzantrag gestellt, über den noch entschieden werden muss.
Ernennung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Das Amtsgericht hat den renommierten Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich aus Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dr. Dietrich übernimmt die Verantwortung, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und aufzuklären, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Kontaktdaten des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich
- Adresse: Emser Straße 9, 10719 Berlin
Wesentliche Anordnungen des Gerichts
Um die Insolvenzmasse zu schützen und nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Gericht folgende Maßnahmen angeordnet:
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Die Schuldnerin darf über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Insbesondere ist ihr untersagt, Außenstände selbst einzuziehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Einziehung von Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt:- Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen und ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse zu eröffnen.
- Bei Banken, Versicherungen und anderen Institutionen Auskünfte über das Vermögen der Schuldnerin einzuholen.
- Anordnung an Drittschuldner:
Drittschuldnern wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Zugang und Nachforschungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen, Geschäftsbücher und Unterlagen einzusehen sowie diese auf Verlangen herauszuverlangen. - Prüfung der Vermögenslage:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob die Vermögenswerte der Schuldnerin ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die Maßnahmen zielen darauf ab, eine geordnete Prüfung der finanziellen Lage der ZH Engineering GmbH zu ermöglichen. Durch die umfassenden Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters soll sichergestellt werden, dass keine Vermögenswerte unrechtmäßig entzogen oder Gläubigerinteressen verletzt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Schuldnerin sowie andere betroffene Parteien können gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Alternativ kann sie auch elektronisch eingereicht werden, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden (§ 130a ZPO).
Fazit
Die vorläufige Insolvenzverwaltung über die ZH Engineering GmbH stellt sicher, dass die Gläubigerinteressen gewahrt und Vermögenswerte bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert werden. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Restrukturierung des Unternehmens möglich ist oder das Verfahren formell eröffnet wird.