Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat am 18. Dezember 2024 im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Freiburger GaLa- und Tiefbau GmbH mit Sitz in Umkirch weitreichende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse getroffen. Die Anordnungen sollen die Gläubiger schützen und eine geordnete Prüfung der Vermögensverhältnisse ermöglichen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 8 IN 811/24 eingetragen.
Hintergrund zur Schuldnerin
Die Schuldnerin, die Freiburger GaLa- und Tiefbau GmbH, ist spezialisiert auf Garten- und Landschaftsbau sowie Tiefbauarbeiten. Sie ist unter der HRB 727356 beim Amtsgericht Freiburg eingetragen und wird von ihrer Geschäftsführerin Sonja Bronner, geb. Rutz, geleitet. Die finanzielle Lage des Unternehmens machte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendig.
Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
Das Gericht hat die erfahrene Rechtsanwältin Angelika Geil aus Freiburg zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Frau Geil übernimmt ab sofort die Verantwortung für die Überwachung des Unternehmens und die Sicherung der Vermögenswerte.
Kontaktdaten der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
- Rechtsanwältin Angelika Geil
- Adresse: Kaiser-Joseph-Straße 263, 79098 Freiburg
- Telefon: 0761 26828
- Fax: 0761 2923635
Wesentliche Anordnungen des Gerichts
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Freiburg folgende Maßnahmen beschlossen:
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorerst eingestellt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Vermögensgegenstände (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Die Schuldnerin darf über Gegenstände ihres Vermögens, insbesondere Bankkonten und Außenstände, nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin verfügen. - Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt:- Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder im eigenen Namen als Insolvenzverwalterin zu eröffnen und darüber zu verfügen.
- Für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO einzugehen.
- Anordnung an Drittschuldner:
Drittschuldnern (z. B. Kunden oder Geschäftspartnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Diese dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einsicht und Nachforschungen:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Geschäftsbücher und Unterlagen einzusehen und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Dokumente auf Verlangen auszuhändigen. - Prüfung der Verfahrenskosten:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die getroffenen Maßnahmen sollen die Insolvenzmasse bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichern und eine Verschlechterung der finanziellen Situation verhindern. Insbesondere wird die vorläufige Insolvenzverwalterin prüfen, ob genügend Mittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu decken und die Gläubigerinteressen angemessen zu berücksichtigen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Betroffene Parteien, einschließlich der Schuldnerin und ihrer Gläubiger, können gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingereicht werden. Der Fristbeginn richtet sich nach der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung (§ 9 InsO).
Fazit
Mit der Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin und den umfangreichen Sicherungsmaßnahmen verfolgt das Amtsgericht Freiburg das Ziel, die Interessen der Gläubiger zu schützen und eine geordnete Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob die Freiburger GaLa- und Tiefbau GmbH eine Perspektive für eine Restrukturierung hat oder ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.