Das Amtsgericht Wuppertal hat am 18. Dezember 2024 um 09:50 Uhr im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der AGL Architektengemeinschaft GmbH, ansässig in der Teichstraße 7, 42551 Velbert, bedeutende Maßnahmen beschlossen. Unter dem Aktenzeichen 505 IN 187/24 wurden die Weichen gestellt, um die Gläubigerrechte zu wahren und das verbleibende Vermögen der Schuldnerin zu sichern.
Hintergrund zur Schuldnerin
Die AGL Architektengemeinschaft GmbH, geführt von den Geschäftsführern Herrn Kay Hloch (Wohnsitz: Hombergsring 41, 45529 Hattingen) und Herrn Peter Eigen (Wohnsitz: Unterste Kamp 12, 42549 Velbert), ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 18029 eingetragen. Das Unternehmen, das in der Architektenbranche tätig ist, sieht sich offenbar mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die ein Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich machen.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Um die Interessen der Gläubiger zu schützen und das vorhandene Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten, hat das Gericht folgende Maßnahmen getroffen:
- Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Henning Bungart bestellt, der unter der Adresse Alfredstraße 102, 45131 Essen tätig ist. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, den Geschäftsbetrieb zu überwachen und Gläubigerinteressen zu wahren. - Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieses Verfahren stellt sicher, dass keine unrechtmäßigen Transaktionen vorgenommen werden können (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Anordnung für Drittschuldner:
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die AGL Architektengemeinschaft GmbH zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben sowie andere Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrests oder einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden bis auf Weiteres eingestellt, sofern nicht unbewegliche Vermögenswerte betroffen sind. Neue Zwangsvollstreckungen sind untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Ziel, die noch vorhandene Insolvenzmasse zu sichern und für eine geordnete Fortführung des Verfahrens zu sorgen. Durch die eingeschränkte Verfügungsbefugnis der Schuldnerin wird verhindert, dass Vermögen unrechtmäßig entzogen wird oder Gläubiger benachteiligt werden.
Rechtsanwalt Henning Bungart übernimmt als vorläufiger Insolvenzverwalter eine zentrale Rolle im Verfahren, indem er für Transparenz sorgt und die Gläubigerinteressen in den Vordergrund stellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Betroffene Parteien haben das Recht, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss schriftlich und fristgerecht beim Amtsgericht Wuppertal eingereicht werden. Details zu den Fristen und Anforderungen können bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfragt werden.
Fazit
Die Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal unterstreicht die Bedeutung eines gut geregelten Insolvenzverfahrens im deutschen Rechtssystem. Die vorläufige Insolvenzverwaltung stellt sicher, dass Vermögenswerte im Interesse der Gläubiger geschützt und nicht willkürlich entzogen werden. Die kommenden Wochen werden zeigen, welche Perspektiven sich für die AGL Architektengemeinschaft GmbH und ihre Gläubiger ergeben.