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Natursteinwerk Weinsberg GmbH & Co. KG: Vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet – Vermögenssicherung im Fokus
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Natursteinwerk Weinsberg GmbH & Co. KG: Vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet – Vermögenssicherung im Fokus

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 20 IN 1253/24

Das Amtsgericht Heilbronn hat am 17. Dezember 2024, um 10:00 Uhr, im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Natursteinwerk Weinsberg GmbH & Co. KG weitreichende Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Schuldnerin, mit Sitz am Am Autobahnkreuz 9-13, 74189 Weinsberg, wird durch die Komplementärin NSW Verwaltungs GmbH vertreten. Geschäftsführer Bernd-Michael Burkhardt steht der Gesellschaft vor.

Spezialist für Natursteinprodukte in der Krise

Das Unternehmen, bekannt für seine hochwertigen Natursteinprodukte und umfangreichen Dienstleistungen in der Natursteinverarbeitung, steht aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten vor der Herausforderung, seine Geschäftstätigkeit zu stabilisieren.

Rechtsanwalt Harry Kressl als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Harry Kressl aus Heilbronn bestellt. Seine Kanzlei ist in der Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn, ansässig. Der erfahrene Insolvenzrechtsexperte hat den Auftrag, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine detaillierte Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Lage durchzuführen.

Gerichtliche Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Das Gericht hat zur Verhinderung weiterer finanzieller Schäden folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Die Natursteinwerk Weinsberg GmbH & Co. KG darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögenswerte verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsstopp für Drittschuldner:
    Den Schuldnern des Unternehmens ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen müssen alle Forderungen direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter abgeführt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einzug von Forderungen und Bankguthaben:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern sie keine unbeweglichen Vermögenswerte betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  5. Prüfungsauftrag des Insolvenzverwalters:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll und realisierbar ist.

Bedeutung für das Unternehmen und die Gläubiger

Die Natursteinwerk Weinsberg GmbH & Co. KG steht damit unter enger Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die kommenden Wochen werden entscheidend sein, um zu klären, ob eine Sanierung des Betriebs möglich ist oder ob die Gesellschaft in geordneter Weise abgewickelt werden muss.

Gläubiger und Geschäftspartner des Unternehmens sind aufgefordert, alle Zahlungen und Korrespondenz ausschließlich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abzustimmen. Ziel ist es, das Unternehmensvermögen zu schützen und die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Ausblick

Mit der Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht die Chance, durch eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage Wege für eine mögliche Fortführung des Unternehmens zu identifizieren. Die nächsten Schritte des Verwalters werden entscheidend dafür sein, ob das Traditionsunternehmen in der Natursteinbranche eine Zukunftsperspektive hat.

Amtsgericht Heilbronn, 17. Dezember 2024

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