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Interview mit Daniel Blazek: Photovoltaik und Nullsteuersatz – Was Betroffene wissen sollten

michaelyeoman (CC0), Pixabay

Interviewer: Herr Blazek, seit Anfang 2023 gilt in Deutschland ein Nullsteuersatz für private Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen. Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Können Sie uns einen Überblick geben, worauf es ankommt?

Daniel Blazek: Ganz richtig, seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer für private Photovoltaikanlagen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG erfüllt sind. Das klingt im ersten Moment einfach, birgt jedoch einige rechtliche und steuerliche Herausforderungen – insbesondere, wenn Verträge und Lieferungen noch aus Zeiten vor 2023 stammen.

Interviewer: Was bedeutet das konkret für Verbraucher, die ihre Anlagen vor 2023 bestellt oder installiert haben?

Daniel Blazek: Hier kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage an. Ein Urteil des Amtsgerichts München vom Juni 2024 hat klargestellt, dass der wirtschaftliche Vorgang als einheitlich zu betrachten ist. Entscheidend für den Nullsteuersatz ist daher der Zeitpunkt, an dem die Anlage in Betrieb genommen wird – und nicht etwa der Zeitpunkt der Bestellung oder Zahlung.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer bereits 2022 Umsatzsteuer vereinnahmt, obwohl die Anlage erst 2023 in Betrieb ging. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer.

Interviewer: Das klingt nach einer klaren Regelung. Wie verhält es sich denn im Steuerrecht? Welche Anforderungen gibt es dort?

Daniel Blazek: Im Steuerrecht ist ebenfalls der Zeitpunkt der sogenannten „Ausführung des Umsatzes“ entscheidend. Laut dem Umsatzsteueranwendungserlass ist das der Moment, in dem der Kunde die Verfügungsmacht über die gelieferte Ware erlangt – in der Praxis also häufig die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.

Wenn die Inbetriebnahme erst ab 2023 erfolgt ist, hätte der Auftragnehmer aus steuerrechtlicher Sicht überhaupt keine Umsatzsteuer berechnen dürfen. Sollte er dies dennoch getan und die Steuer an das Finanzamt abgeführt haben, ist er verpflichtet, die Angelegenheit mit dem Fiskus zu klären. Der Kunde darf jedoch nicht die Zeche zahlen.

Interviewer: Was passiert, wenn der Auftragnehmer insolvent wird? Das ist ja in der Branche leider keine Seltenheit.

Daniel Blazek: Richtig, die Branche ist derzeit stark von Insolvenzen betroffen. Gründe dafür sind oft Lieferschwierigkeiten, lange Wartezeiten, Fachkräftemangel oder auch Probleme bei der Finanzierung.

Wenn ein insolventer Auftragnehmer zu viel oder zu früh vereinnahmte Umsatzsteuer nicht zurückzahlen kann, muss der Auftraggeber seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Dabei geht es häufig nicht nur um die Umsatzsteuer, sondern auch um andere Ansprüche. Der Insolvenzverwalter wiederum sollte prüfen, ob unnötig abgeführte Steuern vom Finanzamt zurückgefordert werden können, um die Insolvenzmasse zu erhöhen.

Interviewer: Ein weiterer Aspekt ist das Factoring, also der Verkauf von Forderungen. Welche Probleme können hier auftreten?

Daniel Blazek: Factoring wird häufig genutzt, um Liquidität zu schaffen. Problematisch wird es, wenn diese verkauften Forderungen auch unberechtigt vereinnahmte Umsatzsteuer enthalten. Sollte der Nullsteuersatz bei Inbetriebnahme gelten, hat der Auftraggeber das Recht, die zu viel gezahlte Steuer vom Factoring-Unternehmen zurückzufordern. Wichtig ist hierbei, dass sich der Auftraggeber über seine Ansprüche im Klaren ist und diese konsequent geltend macht.

Interviewer: Was raten Sie Verbrauchern, die unsicher sind, ob sie Anspruch auf Rückerstattungen haben?

Daniel Blazek: Verbraucher sollten zunächst genau prüfen, wann ihre Anlage in Betrieb genommen wurde und ob ihnen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen, um die Ansprüche geltend zu machen – sei es gegenüber dem Auftragnehmer, dem Insolvenzverwalter oder einem Factoring-Unternehmen.

Interviewer: Vielen Dank, Herr Blazek, für die wertvollen Einblicke!

Daniel Blazek: Sehr gerne. Dieses Thema bleibt spannend und zeigt, wie wichtig es ist, sowohl die rechtlichen als auch die steuerlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen.

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