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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 247 AR 316/​22 V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 30.01.2024, rechtskräftig seit dem 14.03.2024, ein Strafbefehl ergangen.

Gegen wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 378000,00 Euro angeordnet.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Eazy Dienstleistungen GmbH führte seit dem 27.01.2022 das Konto IBAN DE58 1004 0000 0313 7379 00 bei der Commerzbank AG.
Alleiniger Verfügungsberechtigter für das Konto war der Geschäftsführer.
In der Zeit vom 24.03.2022 bis 04.04.2022 gingen auf dem Konto Gutschriften in Höhe von insgesamt 378.000,00 Euro ein.
Die Gelder stammen allesamt aus Betrugstaten, denen ein ähnlicher Modus Operandi zu Grunde liegt.
Unbekannte Täter suchten die Zeugen auf und gaben gegenüber diesen wahrheitswidrig vor, historische Bücher im Eigentum der Geschädigten zu hohen Preisen kaufen zu wollen.
In Folge dieses Angebotes und zur Abwicklung etwaiger Transporte, für eine Eintragung in ein vermeintliches Register, vermeintliche Notargebühren bzw. als Sicherheitsleistung hatten die Geschädigten jedoch zuvor einen bestimmten zumeist fünfstelligen Betrag als „Gebühr“ an die unbekannten Täter zu zahlen.
Teilweise wurde den Zeugen zur Finanzierung dieser „Gebühr“ ein Kreditvertrag vermittelt. In dem Glauben, dass die unbekannten Täter tatsächlich die Bücher erwerben wollten, überwiesen die Geschädigten den von ihnen verlangten Betrag auf das ihnen von den unbekannten Tätern genannte Konto der Eazy Dienstleistungen GmbH mit oben genannten IBAN.

Tatsächlich hatten die unbekannten Täter nicht die Absicht, die Bücher erwerben und den vereinbarten Kaufpreis dafür an die Geschädigten zahlen zu wollen. Ihnen kam es nur darauf an, durch das Vortäuschen einer Kaufabsicht die Geschädigten dazu zu bewegen, den genannten Betrag für die angebliche Abwicklung des vermeintlichen Angebots zu zahlen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 316/​22 V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/​die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebng des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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