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Hörnken GmbH & Co. KG: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Siegen – Aktenzeichen: 25 IN 226/24

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Hörnken GmbH & Co. KG, mit Sitz am Markt 1, 57413 Finnentrop, hat das Amtsgericht Siegen am 16. Dezember 2024 um 13:19 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRA 9640 eingetragen ist, wird von der Hörnken Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Die Hörnken Verwaltungs GmbH wird durch ihre Geschäftsführerin, Frau Kim Wulff, repräsentiert.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln, bestellt. Dr. Schmidt ist zuständig für die Sicherung und Verwaltung der Vermögenswerte der Hörnken GmbH & Co. KG, um eine geordnete Fortführung des Verfahrens zu gewährleisten.

Gerichtliche Anordnungen

Um die Insolvenzmasse zu schützen und die Interessen der Gläubiger zu wahren, hat das Gericht folgende Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) erlassen:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen dürfen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldner wurden angewiesen, keine Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Alle Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Arrest- oder einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin wurden untersagt, sofern diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen sind vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  4. Ermächtigung des Insolvenzverwalters: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde befugt, Forderungen und Bankguthaben der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Ziele der Maßnahmen

Die Maßnahmen dienen dazu, die Vermögenswerte der Hörnken GmbH & Co. KG zu sichern und eine geordnete Abwicklung oder mögliche Sanierung vorzubereiten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird prüfen, ob die vorhandenen Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, und ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebs in Betracht kommt.

Einsicht in den Beschluss

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Siegen eingesehen werden. Beteiligte Gläubiger und andere Interessierte werden aufgefordert, sich über die weiteren Schritte zu informieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Schuldnerin sowie Gläubiger innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Siegen einlegen. Die genauen Vorgaben und Fristen sind im Beschluss geregelt.

Ausblick

Die vorläufige Insolvenzverwaltung stellt einen entscheidenden Schritt für die Zukunft der Hörnken GmbH & Co. KG dar. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung des Unternehmens möglich ist. Beteiligte Gläubiger werden aufgefordert, die Anordnungen des Gerichts zu beachten und eng mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusammenzuarbeiten.

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