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Einstweilige Sicherung des Vermögens der Tidyboy GmbH – Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg im Verfahren zur Insolvenzeröffnung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36t IN 7322/24

Am 16. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – im Verfahren über den Antrag der Techniker Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg, (Geschäftszeichen: B565002W6E8), die einstweiligen Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Tidyboy GmbH (Potsdamer Straße 81 b, 10785 Berlin) angeordnet. Die Schuldnerin wird durch ihren Geschäftsführer James Christopher John Mainwaring vertreten. Das Unternehmen ist im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 163698 eingetragen. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin umfasst die Herstellung, Entwicklung, den Import sowie den Verkauf von Möbeln, Reinigungs- und Haushaltsprodukten.

Inhalt des Beschlusses

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurden nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) die folgenden Maßnahmen beschlossen:

  1. Einstellung der Zwangsvollstreckung:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin, sind untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorerst eingestellt, sofern sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen.
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Frank Brachwitz mit Kanzleisitz in der Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin tätig, sondern hat die Pflicht, deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er ist ermächtigt, die künftige Insolvenzmasse zu verwalten, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zur Erleichterung der Verwaltung darf der vorläufige Insolvenzverwalter ein Sonderkonto einrichten.

    Die Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

  3. Informationspflicht der Kreditinstitute:
    Banken, die Konten der Schuldnerin führen, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet. Gleichzeitig wird den Drittschuldnern untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Alle Forderungen sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  4. Zugriff auf Geschäftsunterlagen und Räumlichkeiten:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin sowie Nebenräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in alle relevanten Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie auf Verlangen die Unterlagen herauszugeben.

Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Zudem obliegt es ihm, die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und Schuldner der Tidyboy GmbH durchzuführen und hierüber einen Nachweis zu erbringen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen. Alternativ ist auch die Einreichung eines elektronischen Dokuments möglich, das den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und bleibt dort mindestens bis zur Wirksamkeit der Anordnung gespeichert.


Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, den 16. Dezember 2024

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