Aktenzeichen: 39 IN 69/24
Das Amtsgericht Kleve hat am 13. Dezember 2024 um 09:08 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Die kleine Kneipe UG (haftungsbeschränkt) angeordnet. Das Unternehmen, das unter der Adresse Hermannstraße 2 A, 47441 Moers, ansässig ist und im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 16145 geführt wird, wird von der Geschäftsführerin Frau Anneliese Eichenhofer vertreten.
Rechtsanwältin Tanja Bückmann zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt
Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Tanja Bückmann aus Oberhausen bestellt. Ihre Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, die Insolvenzmasse zu erhalten und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen.
Wichtige Anordnungen des Gerichts
Das Gericht hat im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Regelungen getroffen:
- Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
- Einziehung von Forderungen: Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, Forderungen der Schuldnerin – etwa Bankguthaben – einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Einschränkung der Zahlungen an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wurde untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Alle Zahlungen sind ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten.
- Schutz vor Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wurden untersagt, es sei denn, diese betreffen unbewegliche Gegenstände. Bereits laufende Maßnahmen werden vorerst eingestellt.
Ausblick
In den nächsten Wochen wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt und ob eine Fortführung des Betriebs der Die kleine Kneipe UG möglich ist. Ziel ist es, die Interessen der Gläubiger zu wahren und die Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.
Einsicht und Rechtsmittel
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Betroffene Parteien können gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses.