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MG Karosserie & Lack GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet
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MG Karosserie & Lack GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Mannheim – Aktenzeichen: 1 IN 2314/24

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens der MG Karosserie & Lack GmbH, ansässig in der Gutenbergstraße 39, 68167 Mannheim, hat das Amtsgericht Mannheim am 13. Dezember 2024 um 15:15 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Die Gesellschaft, die im Handelsregister Mannheim unter HRB 708866 eingetragen ist und von Geschäftsführer Mike Gerbig vertreten wird, befindet sich damit unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Die rechtliche Vertretung der Schuldnerin übernehmen die Rechtsanwälte Maier & Karoff, Heidelberg.

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Sandra Wirtz, mit Kanzleisitz in O 4, 13-16, 68161 Mannheim, bestellt. Frau Wirtz wird die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin überwachen und sicherstellen, dass keine nachteiligen Veränderungen an der Insolvenzmasse eintreten.

Anordnungen des Gerichts

Im Sinne der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Die Schuldnerin darf ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin keine Verfügungen über ihr Vermögen vornehmen. Dies betrifft sowohl Bankkonten als auch Forderungen gegenüber Dritten (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldnern der MG Karosserie & Lack GmbH wurde untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügungen, wurden untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen. Bereits laufende Vollstreckungen sind bis auf weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  4. Ermächtigung der Insolvenzverwalterin: Frau Wirtz wurde befugt, Bankguthaben einzuziehen, Sonderkonten zu eröffnen und die eingehenden Gelder zu verwalten. Sie kann zudem Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründen.
  5. Prüf- und Zugriffsrechte: Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und erforderliche Nachforschungen anzustellen.

Ziele der Maßnahmen

Die Anordnungen des Gerichts dienen dem Schutz der Insolvenzmasse und sollen eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage der MG Karosserie & Lack GmbH ermöglichen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird untersuchen, ob die Mittel des Unternehmens ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken, und ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebs möglich ist.

Rechtsmittelbelehrung

Beteiligte, einschließlich der Schuldnerin und Gläubiger, haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Mannheim einzulegen. Die genauen Voraussetzungen und die Einreichungsvorgaben sind im Beschluss geregelt.

Ausblick

Die kommenden Wochen werden entscheidend für die wirtschaftliche Zukunft der MG Karosserie & Lack GmbH sein. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin obliegt es, die finanzielle Lage der Gesellschaft zu sichern und eine Grundlage für eine mögliche Sanierung oder Abwicklung zu schaffen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mannheim zur Einsichtnahme bereit. Beteiligte Gläubiger werden aufgefordert, sich an die Vorgaben des Gerichts zu halten und ausschließlich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu kooperieren.

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