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Insolvenzantrag der PAAB GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe – Aktenzeichen: 61 IN 56/23

Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PAAB GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Valeria Donica, Vincenzstraße 13, 65719 Hofheim/Taunus, entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen. Mit diesem Beschluss vom 11. Dezember 2024 wurden die seit dem 7. Februar 2024 geltenden Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung der vorläufigen Verwaltung aufgehoben.

Hintergrund

Die PAAB GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg unter HRB 15816, hatte einen Insolvenzantrag gestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und Verfügungsbeschränkungen für das Unternehmen verhängt, um die Insolvenzmasse zu sichern. Nach eingehender Prüfung stellte das Gericht jedoch fest, dass die Vermögenswerte der Schuldnerin nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Gerichtlicher Beschluss

Der Beschluss hebt die bisherigen Verfügungsbeschränkungen auf, und die PAAB GmbH steht nicht mehr unter der Kontrolle eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Eine geordnete Insolvenzabwicklung wird aufgrund der nicht vorhandenen Masse nicht durchgeführt. Dies bedeutet, dass keine weiteren Maßnahmen zur Befriedigung der Gläubiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens stattfinden können.

Einblick in den Beschluss

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bad Homburg v. d. Höhe eingesehen werden. Betroffene Gläubiger werden gebeten, sich über den Fortgang der Angelegenheit zu informieren und weitere Schritte individuell zu prüfen.

Ausblick

Die Abweisung des Antrags mangels Masse verdeutlicht die angespannte finanzielle Situation der PAAB GmbH. Für die Gläubiger bedeutet dies in der Regel, dass sie keine Ansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen können. Es bleibt abzuwarten, ob das Unternehmen eigenständig weitere Maßnahmen zur Restrukturierung oder Auflösung ergreift.

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