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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Fahrion Produktionssysteme GmbH & Co. KG eingeleitet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Fahrion Produktionssysteme GmbH & Co. KG eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Ludwigsburg, 13. Dezember 2024 – Das Amtsgericht Ludwigsburg hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Fahrion Produktionssysteme GmbH & Co. KG, Remsstraße 11, 70806 Kornwestheim, wichtige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse getroffen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 IN 828/24 geführt.


Hintergrund des Verfahrens

Die Fahrion Produktionssysteme GmbH & Co. KG wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Fahrion Produktionssysteme Verwaltungs GmbH, vertreten, deren Geschäftsführer Eric Jürgen Fahrion und Jens Thorsten Fahrion sind. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRA 202568 eingetragen.

Auf Antrag des Unternehmens wurde ein Insolvenzantrag gestellt, um eine geordnete Restrukturierung oder Abwicklung des Unternehmens zu ermöglichen.


Maßnahmen des Gerichts

Am 13. Dezember 2024 um 08:30 Uhr hat das Amtsgericht Ludwigsburg folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Rechtsanwalt Jochen Sedlitz

    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die Vermögenswerte des Unternehmens sichern und die finanziellen Angelegenheiten überwachen.

  3. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Regelung stellt sicher, dass keine unbefugten Vermögensverschiebungen stattfinden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  4. Ermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt:

    • Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und entgegenzunehmen.
    • Insolvenzsonderkonten einzurichten, um die zukünftige Insolvenzmasse zu verwalten.
  5. Verpflichtung von Drittschuldnern:
    Drittschuldner dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser genehmigt eine andere Regelung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Bedeutung der Entscheidung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung soll das Vermögen der Schuldnerin sichern und die Interessen der Gläubiger schützen. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft dabei, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken und eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung zu ermöglichen.


Einsicht und weitere Informationen

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg zur Einsicht bereit. Weitere Informationen erhalten betroffene Parteien über die Geschäftsstelle des Gerichts.

Amtsgericht Ludwigsburg – 13. Dezember 2024

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