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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Modivation Holding GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 253/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Modivation Holding GmbH, ansässig im Vogelbeerweg 9, 40880 Ratingen, hat das Amtsgericht Düsseldorf am 12. Dezember 2024 um 12:41 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen.

Die Modivation Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer HRB 82441, wird durch ihren Geschäftsführer Manuel Simon vertreten.

Maßnahmen des Gerichts

Um die Vermögenswerte der Modivation Holding GmbH zu sichern und eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten, hat das Gericht folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Rhode, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, bestellt.
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Modivation Holding GmbH über ihr Vermögen dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Diese Maßnahme schützt die Insolvenzmasse vor unberechtigten Abflüssen oder Manipulationen.
  3. Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Anweisungen an Drittschuldner:
    Den Schuldnern der Modivation Holding GmbH wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen werden sie aufgefordert, nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu handeln (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Bedeutung der Entscheidung

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein wesentlicher Schritt, um die wirtschaftliche Situation der Modivation Holding GmbH zu stabilisieren und die Interessen der Gläubiger zu schützen. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über die finanziellen Transaktionen, um eine geordnete Fortführung oder Abwicklung des Verfahrens zu ermöglichen.

Amtsgericht Düsseldorf, 12. Dezember 2024

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