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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die HAPPY RACING GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 255/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HAPPY RACING GmbH, mit Sitz Am Wald 11, 40789 Monheim am Rhein, hat das Amtsgericht Düsseldorf am 12. Dezember 2024 um 13:32 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen.

Die HAPPY RACING GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer HRB 90565, wird durch ihren Geschäftsführer Matthias Burghof vertreten.

Maßnahmen des Gerichts

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin und zur Wahrung der Gläubigerinteressen hat das Gericht folgende Anordnungen getroffen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf, bestellt.
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies dient dazu, unrechtmäßige Vermögensverschiebungen zu verhindern und die Insolvenzmasse zu sichern.
  3. Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Anweisung an Drittschuldner:
    Den Schuldnern der HAPPY RACING GmbH wird ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen werden sie angewiesen, Forderungen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu begleichen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Bedeutung der Entscheidung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung stellt sicher, dass keine weiteren nachteiligen Veränderungen an der Vermögenslage der HAPPY RACING GmbH eintreten. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Überwachung der finanziellen Aktivitäten und schafft die Grundlage für eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Diese Maßnahmen schützen sowohl die Gläubigerinteressen als auch die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens.

Amtsgericht Düsseldorf, 12. Dezember 2024

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